Im Zuge der Gefährdung durch die Aviäre Influenza, Subtyp H5N8 („Vogelgrippe“) wurde am 22.12.2014 per Eilverordnung die „Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung“ durch Landwirtschaftsminister Christian Schmidt erlassen. Diese besagt, dass Enten und Gänse nur aus Beständen (z.B. zum Schlachten) verbracht werden dürfen, wenn sie vorher per Tupfer negativ auf das Influenzavirus getestet wurden oder wenn sie nachweislich zusammen mit Hühnern gehalten werden (sog. „Sentinelhaltung“).
Der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Schmalkalden-Meiningen macht darauf aufmerksam, dass diese Verordnung mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft getreten ist. Seit dem 1. April 2015 dürfen also Enten und Gänse aus Beständen verbracht werden, ohne dass sie vorher virologisch untersucht wurden.
Stallpflicht für Geflügel aufgehoben
Darüber hinaus teilte das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) als oberste Tierseuchenschutzbehörde mit, dass mit dem 31.3.2015 der Erlass zur Anordnung der Aufstallung für Geflügel zum Schutz vor der Geflügelpest in Thüringen ebenfalls gänzlich aufgehoben wurde.
Geflügelpest-Verordnung und Biosicherheitsmaßnahmen gelten unverändert
Trotz der Aufhebung der amtlichen Maßnahmen ist jeder Geflügelhalter weiterhin aufgerufen, seinen Bestand durch Einhaltung der sogenannten Biosicherheitsmaßnahmen zu schützen. Dazu gehören unter anderem ein kontrollierter Besucherverkehr und die Unterbindung der Möglichkeit für Wildvögel an Tränke und Futter des Hausgeflügels zu kommen.
Auch die Vorschriften der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) gelten weiterhin uneingeschränkt. Insbesondere weist der Fachdienst alle Geflügelhalter nochmals darauf hin, dass bei einer erhöhten Mortalitätsrate (innerhalb von 24 Stunden drei von hundert Tieren bzw. mehr als das Dreifache der üblichen Sterberate innerhalb von vier Tagen) oder bei einem deutlichen Leistungsrückgang (Gewichtszunahme oder Legeleistung sinkt mehr als 5 % ab), sofort ein Tierarzt hinzuzuziehen ist, der das Vorliegen der Aviären Influenza ausschließen muss. Im Zweifel und bei Verdacht auf eine ansteckende Erkrankung ist das Veterinäramt unverzüglich zu informieren.
Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Fachdienstes Veterinär- und Lebensmittelüberwachung im Landratsamt gerne zur Verfügung (Telefon 03693 485 164 oder 163).