Nach dem Betreuungsgesetz können Volljährige, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, auf eigenen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer vom Vormundschaftsgericht bestellt bekommen. Der Betreuer wird nur bestellt, wenn er erforderlich ist, die Angelegenheiten also nicht von einem Bevollmächtigten oder von einer anderen Person besorgt werden können. Die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde sind:
- Gewinnung und Fortbildung von Betreuern, Öffentlichkeitsarbeit
- Förderung von gemeinnützigen und freien Organisationen für Betreuungsbedürfnisse
- Rat und Unterstützung für Betreuer (im Einzelfall)
- Unterstützung des Vormundschaftsgerichts, Beteiligung am Verfahren, Sachverhaltsaufklärung, geeignete Betreuer vorschlagen
- Betreuung
- Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen
Kontakt
Frau Koch
Haus 2, Zimmer 145
Tel.: 03693/485-8545
Fax: 03693/485-8570
Frau Ruß
Haus 2, Zimmer 145
Tel.: 03693/485-8542
Fax: 03693/485-8570
Frau Heinemann
Haus 2, Zimmer 146
Tel.: 03693/485-8543
Fax: 03693/485-8570
E-Mail: a.heinemann(a)lra-sm.de
Frau Klessen-Schreiber
Haus 2, Zimmer 145
Tel.: 03693/485-8542
Fax: 03693/485-8570
E-Mail: t.klessen-schreiber(a)lra-sm.de
Frau Dennstedt
Haus 2, Zimmer 146
Tel.: 03693/485-8543
Fax: 03693/485-8570