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Taxi, Mietwagen und Omnibusse

Genehmigungspflicht für Taxi- und Mietwagenverkehr, Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen

Wenn entgeltlicher oder geschäftsmäßiger Personenverkehr betrieben werden soll, dann reicht die einfache Anzeige dieser gewerblichen Tätigkeit bei der zuständigen Gewerbebehörde nicht aus. Abgesehen von einigen wenigen so genannten „freigestellten Verkehren“ wird dafür eine behördliche Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) benötigt (§ 1 Abs.1 und § 2 Abs. 1 PBefG). Folgende genehmigungspflichtige Verkehre gibt es:

  • Taxiverkehr, § 47 PBefG.
  • Mietwagenverkehr, § 49 PBefG.
  • Mietomnibusverkehr, § 49 PBefG.
  • Ausflugsfahrten mit PKW, § 48 PBefG.
  • Ausflugsfahrten mit Omnibussen, § 48 PBefG.
  • Ferienzielreiseverkehr mit PKW, §48 PBefG.
  • Ferienzielreiseverkehr mit Omnibussen, § 47 PBefG.

Das vollständige Personenbeförderungsgesetz finden Sie unter: www.gesetze-im-internet.de/pbefg

Zuständige Genehmigungsbehörde ist bei Pkw und Kleinbussen (bis 9 Sitzplätze einschl. Fahrer) das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen, Fachdienst Ordnung und Straßenverkehr.

Zuständige Genehmigungsbehörde ist bei Omnibussen das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 520, Postfach 2249. Telefon 0361 37737454

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung ohne Genehmigung, oder mit fehlerhafter Genehmigung, stellt gemäß § 61 (1) Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000,00 € geahndet werden.