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Fahrerlaubniswesen

Standort der Fahrerlaubnisbehörde in Meiningen:
Charlottenstraße 5a
98617 Meiningen
Tel.: 03693/485 – 7200
Fax: 03693/485 – 7010
E-Mail: fahrerlaubnis(a)lra-sm.de

Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen will, braucht eine Fahrerlaubnis. Als Nachweis für den Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnisse dient der Führerschein.

Detaillierte Informationen zu den Fahrerlaubnisklassen bietet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf seiner Internetseite: Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen

Die Aufgaben des Fachdienstes lassen sich im Wesentlichen in die Bereiche Dienstleistung und belastende Verfahren unterteilen. Im Dienstleistungsbereich werden Anträge der Bürger bearbeitet, wie Erteilungen, Erweiterungen, Verlängerungen der allgemeinen Fahrerlaubnis und der zur Fahrgastbeförderung, Ausstellung von Internationalen Führerscheinen, Ersatzdokumenten, Fahrerkarten usw. Im Bereich der belastenden Verfahren agiert der Fachdienst ohne Antrag und vielmehr im Interesse der Verkehrssicherheit. Im Vollzug des Straßenverkehrsgesetzes werden z.B. Maßnahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und des Fahreignungs-Bewertesystems getroffen (Ermahnungen, Verwarnungen, Anordnung von Aufbauseminaren, Entzüge). Es fallen Entscheidungen zur Eignungsüberprüfung (Anordnungen von ärztlichen Gutachten, Fahrproben, Nachuntersuchungen, uvm.) bis hin zur Entziehung, Versagung, Beschränkung oder bedingten Erteilung der Fahrerlaubnis. Die Übergänge der zwei Bereiche sind dabei fließend.

Informationen/Anträge:

Nachfolgend erhalten Sie Informationen, welche Unterlagen einzureichen sind und welche Kosten bei Antragstellung anfallen (die je nach individueller Fallgestaltung abweichen können). Gleichfalls sind die dazugehörigen Antragsunterlagen eingestellt.

(Wir bitten zu beachten, dass nur Regelfälle aufgeführt sind. Zusätzliche Unterlagen/ Gebühren sind in Einzelfällen möglich.)

Ersterteilung (erstmaliger Erwerb einer Fahrerlaubnis)

Der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters bei der Fahrerlaubnisbehörde eingereicht werden.

Die erste Fahrerlaubnis erhalten Sie für zwei Jahre auf Probe mit Ausnahme der Klassen AM, L und T. Die Probezeit verlängert sich um weitere zwei Jahre, wenn Sie wegen einer begangenen erheblichen Verkehrszuwiderhandlung an einem Aufbauseminar teilnehmen müssen, die während der Probezeit vorgefallen ist.

Eine Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E, C und CE sowie D1, D1E, D und DE wird höchstens für fünf Jahre befristet erteilt.
Folgende Unterlagen/Angaben sind bei der Antragstellung für alle Fahrerlaubnisklassen vorzulegen bzw. erforderlich:

  • Formeller ausgefüllter Führerscheinantrag (oder erhältlich bei der Fahrschule)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass (in Originalgröße kopieren und als DIN-A4-Blatt einreichen)
  • aktuelles biometrisches Lichtbild – gem. gültiger Passverordnung (Frontalaufnahme, 35 x 45 mm …)
  • Name und Adresse der Fahrschule (Stempelfeld auf Vorderseite des Antrags) sowie gewünschter Prüfort (wird i. d. R. von oder in Absprache mit Fahrschule ausgefüllt)

Zusätzlich bei Beantragung der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, BE, M, L, T:

  • Sehtestbescheinigung (Optiker od. Sehteststelle gem. Muster Anlage 6 Nr. 1.1 zur Fahrerlaubnisverordnung) oder Zeugnis/Gutachten eines Augenarztes anstatt einer Sehtestbescheinigung (beides nicht älter als 2 Jahre)
  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe (mindestens 9 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten)

Zusätzlich bei Beantragung Begleitetes Fahren ab 17 Jahre:

(Voraussetzungen für Begleitpersonen: mindestens 30 Jahre, 5 Jahre Besitz Klasse B, max. 1 Punkt Fahrerlaubnisregister)

Weitere Informationen unter: ☒ Begleitetes Fahren mit 17 (wie beantragen?, wer kann
Begleiter werden? usw.)

  • Kopie Personalausweis der Begleitpersonen (in Originalgröße kopieren und als DIN-A4-Blatt einreichen)
  • Kopie Führerschein der Begleitpersonen (in Originalgröße kopieren und als DIN-A4-Blatt einreichen)
  • Anlage 1 (Übersicht der Begleitpersonen mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten
    und Antragsteller)
  • Anlage 2 (Antrag für jede Begleitperson getrennt – es können beliebig viele
    Begleitpersonen angegeben werden)

Zusätzlich bei Beantragung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE:

  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Arzt in einer Begutachtungsstelle für
    Fahreignung, Allgemeinärzte, Amtsärzte, Betriebs- oder Arbeitsmediziner …) gem.
    Muster nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 1 Jahr)
    Liste der Begutachtungsstellen für Fahreignung.
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder Zeugnis über
    die augenärztliche Untersuchung (Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
    Amtsärzte, Betriebs- od. Arbeitsmediziner, Augenärzte) gem. Muster nach Anlage 6 Nr.
    2.1 bzw. 2.2 zur Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 2 Jahre)
    – Liste der Begutachtungsstellen für Fahreignung.
  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe (falls nicht bereits bei Fahrerlaubnisbehörde
    vorliegend)

Zusätzlich bei erstmaliger Beantragung der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE:

  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und zum Leistungsvermögen (Anlage 5 Nr. 1+2 zur Fahrerlaubnisverordnung);
    Empfehlung: zunächst Antragstellung mit Erklärung zur gewünschten Begutachtungsstelle für Fahreignung bei Fahrerlaubnisbehörde, danach erfolgt Begutachtungsauftrag …) – Begutachtung ist auch bei bestimmten Betriebs- oder Arbeitsmedizinern möglich (nicht älter als 1 Jahr)
    – Liste der Begutachtungsstellen für Fahreignung.
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, Betriebs- od. Arbeitsmediziner, Augenärzte) gem. Muster nach Anlage 6 Nr. 2.1 bzw. 2.2 zur FeV (nicht älter als 2 Jahre)
    – Liste der Begutachtungsstellen für Fahreignung.
  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe (falls nicht bereits bei Fahrerlaubnisbehörde vorliegend)
  • Beantragung Führungszeugnis nach Belegart ”O” beim zuständigen Einwohnermeldeamt zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde Meiningen (Verwendungszweck: Erteilung der Fahrerlaubnis)

Zusätzlich bei beruflicher/gewerblicher Nutzung von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE (Auskunft über Fahrschule/ Arbeitgeber/ IHK) eventuell erforderlich:

  • Berufskraftfahrerqualifikation / Fahrerqualifikationsnachweis:
    – Nachweis über Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation oder Weiterbildung
  • Fahrerkarte:
    – bisherige Fahrerkarte, falls vorhanden
    – aktuelles biometrisches Lichtbild

Anfallende Kosten (D. h. Gebühren und Auslagen, sind bei Antragstellung zu zahlen, können je nach individueller Fallgestaltung abweichen):

ÜbersichtGebühren/Auslagen
(Erst)-Antrag Klasse(n) AM, L, T:43,90 EUR
(Erst)-Antrag Klasse(n) A, A2, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE:44,70 EUR
Beantragung Begleitetes Fahren ab 17 Jahre, Klasse(n) B, BE:62,50 EUR (2 Begleitpersonen)
8,40 EUR (jede weitere Begleitperson)
Direktversand des Führerscheins von Bundesdruckerei an Antragsteller (keine Abholung in Fahrerlaubnisbehörde, nicht in jedem Fall möglich) 5,10 EUR
Fahrerqualifikationsnachweis:32,50 EUR (Direktversand von Bundesdruckerei an Antragsteller)
37,90 EUR (Expressversand mit Abholung in Fahrerlaubnisbehörde)
Fahrerkarte:34,00 EUR (Normallieferung mit Abholung in Fahrerlaubnisbehörde)
37,00 EUR (Direktversand von Kraftfahrt-Bundesamt an Antragsteller)

Begleitetes Fahren mit 17 (Wie beantragen? Wer kann Begleiter werden? usw.)

Jugendliche können bereits ab Vollendung des 17. Lebensjahres die Fahrerlaubnis für PKW erwerben. Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres ist das Führen eines PKW jedoch nur in Begleitung einer hierfür ausdrücklich zugelassenen Begleitperson erlaubt. Hierbei sollen bereits mit 17 Jahren Fahrpraxis und Fahrroutine entwickelt werden, damit künftig weniger Jugendliche im Straßenverkehr verunglücken.
Wer kann es beantragen?

Jugendliche, die mindestens 16 ½ Jahre alt sind, können einen entsprechenden Antrag stellen und sich zur Ausbildung in einer Fahrschule anmelden. Die gesetzlichen Vertreter (im Regelfall die Eltern) müssen Ihre Zustimmung zum Begleitenden Fahren und zu jedem Begleiter erteilen.
Die theoretische Prüfung kann frühestens 3 Monate und die praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor dem 17. Geburtstag stattfinden.

Wer kann Begleiter werden?

Die Begleitperson muss nicht Erziehungsberechtigter sein, es wird aber empfohlen, dass die Eltern diese Aufgabe übernehmen.

Voraussetzungen für Begleiter:

  • Mindestens 30 Jahre alt
  • Mindestens 5 Jahre Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B
  • Max. 1 Punkt im Fahreignungsregister des Kraftfahrtbundesamtes

Zur Hilfestellung für Fahrer und Begleiter wird eine gemeinsame Einweisung in einer Fahrschule ausdrücklich empfohlen (Anlage 3). Diese ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Welche Unterlagen sind nötig?

Folgende Unterlagen/Angaben sind bei der Antragstellung vorzulegen bzw. erforderlich:

  • Formeller ausgefüllter Führerscheinantrag (oder erhältlich bei der Fahrschule)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild – gem. gültiger Passverordnung (Frontalaufnahme, 35 x 45 mm …)
  • Name und Adresse der Fahrschule (Stempelfeld auf Vorderseite des Antrags) sowie
    gewünschter Prüfort (wird i. d. R. von oder in Absprache mit Fahrschule ausgefüllt)
  • Sehtestbescheinigung (Optiker od. Sehteststelle gem. Muster Anlage 6 Nr. 1.1 zur FeV)
    oder Zeugnis/ Gutachten eines Augenarztes anstatt einer Sehtestbescheinigung (beides
    nicht älter als 2 Jahre)
  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe (mindestens 9 Unterrichtseinheiten zu je 45
    Minuten)
  • Kopie Personalausweis der Begleitpersonen (in Originalgröße kopieren und als DIN-A4-Blatt einreichen)
  • Kopie Führerschein der Begleitpersonen (in Originalgröße kopieren und als DIN-A4-Blatt einreichen)
  • Anlage 1 (Übersicht der Begleitpersonen mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten
    und Antragsteller)
  • Anlage 2 (Antrag für jede Begleitperson getrennt – es können beliebig viele Begleitpersonen angegeben werden)

Anfallende Kosten (D. h. Gebühren und Auslagen, sind bei Antragstellung
zu zahlen, können je nach individueller Fallgestaltung abweichen):

Begleitetes Fahren ab 17 Jahre, Klasse(n) B, BE
• Bei 2 Begleitpersonen 62,50 EUR
• Jede weitere Begleitperson 8,40 EUR

Nach der bestandenen Prüfung

Nach der bestandenen praktischen Prüfung händigt der Prüfer keinen Führerschein, sondern
eine sogenannte Prüfbescheinigung zum “Begleiteten Fahren ab 17 Jahren“ aus. Diese ist nur
im Inland gültig. Die eingeschlossenen Klassen AM und L dürfen ohne Begleitung geführt
werden.
Auf Antrag kann für die eingeschlossenen Klassen ein EU-Kartenführerschein ausgestellt
werden (Kosten: 10,00 €).
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird dann – in der Regel – der Führerschein direkt
zugesandt. Falls jedoch der Antragsteller schon einen Führerschein besitzt, dann muss der
neue EU-Karten-Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden.

Schlüsselzahl 197 (Automatik-Regelung)

Ab dem 01.04.2021 gibt es die Möglichkeit für den Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse B, die hauptsächliche praktische Ausbildung sowie die Prüfungsfahrt mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe zu absolvieren, ohne dass die Fahrerlaubnis letztlich auf Automatikfahrzeuge beschränkt wird.

Diese Beschränkung war bisher der Fall und wurde mit der Schlüsselzahl 78 im Führerschein dokumentiert. Man durfte dann, auch im Ausland, nur Automatikfahrzeuge fahren.
Nun gibt es ab dem 01.04.21 die Schlüsselzahl 197, die diese Beschränkung entfallen lässt. Dafür ist es notwendig, innerhalb der praktischen Fahrausbildung, die grundsätzlich auf einem Automatikfahrzeug beginnt und abläuft, eine (Teil-)Ausbildung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe zu absolvieren, die mindestens 10 x 45 Minuten dauern muss.

Danach erfolgt eine Testfahrt mit einem Fahrlehrer (keine Prüfung!) von mindestens 15 Minuten in der der Bewerber zeigen soll, dass er einen Schaltwagen sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst fahren kann. Wenn dem so ist, wird dem Bewerber von der Fahrschule eine Bescheinigung darüber ausgestellt, die er der Führerscheinbehörde vorlegen muss. Die weitere Ausbildung erfolgt wieder auf einem Automatikfahrzeug. Sobald dann die Ausbildung komplett abgeschlossen ist und die Prüfung auf einem Automatikfahrzeug bestanden wurde, wird der Führerschein mit der Schlüsselzahl 197 erstellt und ist uneingeschränkt auch im Ausland gültig!
Man darf beide Fahrzeugvarianten fahren.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt zunächst wie in allen Verfahren. ☒ Ersterteilung (erstmaliger Erwerb einer Fahrerlaubnis)
Zusätzlich ist die Anlage zum Fahrerlaubnisantrag B 197 bei Antragstellung mit vorzulegen.

Bei der theoretischen Ausbildung gibt es keine Veränderungen.

Auch nach dem 01.04.21 gibt es die Möglichkeit, eine reine Automatikausbildung zu machen, ohne den Einschub der Schaltwagenübung. Dann wird wie bisher die Schlüsselzahl 78 in den Führerschein eingetragen und man darf nur Automatik fahren.
Wer sich zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet, doch Schaltwagen fahren zu wollen, kann dann nach mindestens 10 x 45 Minuten Schaltwagenübung und einer mind. 15minütigen Testfahrt mit einem Fahrlehrer den Eintrag auf Schlüsselzahl 197 ändern lassen.
Das gilt übrigens auch für Inhaber einer Alt-Fahrerlaubnis B, die nach altem Recht auf Automatik mit SZ 78 beschränkt wurde. Zum Löschen der Automatikbeschränkung ist dann keine Prüfung mehr erforderlich.

Spätere Erweiterung der Fahrerlaubnis B 197

Man sollte sich vorher sicher sein, auf welcher Art von Fahrzeug man die praktische Anhängerprüfung (BE) fahren möchte. Absolviert man diese auf einem Schaltwagen, bekommt man keinen weiteren Eintrag bei der Spalte BE, darf Gespanne mit allen erlaubten Zugfahrzeugen fahren.
Fährt man die Anhängerprüfung mit einem Automatikfahrzeug, erhält man nur für die Klasse BE eine SZ 78 und darf dann BE-Gespanne nur mit einem Automatikfahrzeug führen.

Moped-Fahrerlaubnis mit 15

Seit dem 28.07.2021 ist es bundesweit möglich, die Fahrerlaubnis der Klasse AM (Moped) mit 15 Jahren zu erwerben.

Aus europarechtlichen Gründen wird die Klasse AM aber mit der Auflage (Schlüsselzahl: 195) versehen, dass bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von ihr nur im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Diese Auflage entfällt automatisch, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis das 16. Lebensjahr vollendet hat.

  • Die Antragstellung in der Fahrerlaubnisbehörde kann frühestens mit 14 ½ Jahren erfolgen.
  • Die theoretische Prüfung kann frühestens 3 Monate und die praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor dem 15. Geburtstag stattfinden.

Diese Fahrzeuge fallen unter die Klasse AM (Angaben ohne Gewähr – gesetzliche Änderungen sind möglich)

  • leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform;
  • dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform;
  • leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/ Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/ Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.

Welche Unterlagen sind nötig?

  • Formeller ausgefüllter Führerscheinantrag (oder erhältlich bei der Fahrschule)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild – gem. gültiger Passverordnung (Frontalaufnahme, 35 x 45 mm …)
  • Name und Adresse der Fahrschule (Stempelfeld auf Vorderseite des Antrags) sowie gewünschter Prüfort (wird i. d. R. von oder in Absprache mit Fahrschule ausgefüllt)
  • Sehtestbescheinigung (Optiker od. Sehteststelle gem. Muster Anlage 6 Nr. 1.1 zur FeV) oder Zeugnis/ Gutachten eines Augenarztes anstatt einer Sehtestbescheinigung (beides nicht älter als 2 Jahre)
  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe (mindestens 9 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten)
  • schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten (spezielle Antragsformulare haben die Fahrerlaubnisbehörden und Fahrschulen)

Nach der bestandenen Prüfung

  • Nach der bestandenen praktischen Prüfung händigt der Prüfer in der Regel einen sogenannten Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF – längstens drei Monate gültig) für die Fahrerlaubnis der Klasse “AM“ aus.
  • Die Herstellung des EU-Kartenführerscheins erfolgt im Nachgang über die Fahrerlaubnisbehörde. Je nach Beantragung muss dieser hier abgeholt werden oder wird direkt zugesandt (zusätzliche Kosten für den Direktversand bei Antragstellung, aber keine erneute Vorsprache in Fahrerlaubnisbehörde zur Führerscheinabholung erforderlich!).
  • Die Fahrberechtigung der Fahrerlaubnisklasse AM besteht bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland. Wurde also zum Zeitpunkt der Aushändigung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, dann wird die entsprechende Schlüsselzahl “195“ eingetragen.
  • Hinweis zum Identitätsnachweis: Als Identitätsnachweis ist dem Prüfer bei der Abnahme der Fahrerlaubnisprüfung ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen. Auch nach Erhalt des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder des EU-Kartenführerscheins sind diese nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) besteht jedoch erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres eine Ausweispflicht. Daher sollte der Antragsteller der Klasse “AM“ rechtzeitig gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 PAuswG bei der zuständigen Meldebehörde einen vorzeitigen Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises stellen.

Umtausch alter Papier-Führerschein in EU-Kartenführerschein

Folgende Unterlagen sind bei der persönlichen Antragstellung vorzulegen:

  • gültiger Personalausweis ODER gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung im Original
  • Führerschein im Original
  • 1 aktuelles biometrisches Lichtbild

Für diesen Antrag werden Gebühren in Höhe von 30,40 € mit Direktversand des Führerscheines (wenn möglich) erhoben.

Informationen, wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen, finden Sie hier.

Die Jahrgänge 1965 – 1970 müssen ihren Papierführerschein bis zum 19.01.2024 umgetauscht haben!

Wir empfehlen, den Antrag im laufenden Jahr vor der jeweiligen Umtauschfrist zu stellen und nicht erst kurz vor Ablauf.

Erweiterung einer Fahrerlaubnis (A1 und A2 oder A2 auf A, Erweiterung der Klasse B, ...)

Sie haben bereits eine Fahrerlaubnis und wollen diese auf eine andere Klasse erweitern lassen.

Für die Erweiterung einer Fahrerlaubnis gelten die Bestimmungen für die Ersterteilung.

Ausnahmen bestehen für

  • die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 und die Erweiterung der Klasse A2 auf die Klasse A. Bei 2jährigem Vorbesitz der Klasse A1 bzw. der Klasse A2 müssen Sie für die Erweiterung auf die Klasse A2 bzw. auf die Klasse A jeweils nur eine praktische Prüfung ablegen (sogenannter Aufstieg).
  • die Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E.

Hier ist für die Erweiterung jeweils nur eine praktische Prüfung abzulegen.

Die notwendigen Antragsunterlagen finden Sie bei den Erläuterungen zur Ersterteilung.

Ersatzführerschein bei Verlust, Diebstahl, Unbrauchbarkeit, Namenswechsel

Wenn Ihr Führerschein verloren gegangen ist, gestohlen wurde, wegen Unleserlichkeit unbrauchbar geworden ist, sich Ihr Aussehen geändert hat oder andere Gründe vorliegen, dann benötigen Sie einen neuen Führerschein.

Nicht erforderlich ist ein neuer Führerschein bei Änderung des Namens infolge Heirat oder aufgrund anderer Umstände, sofern der im Führerschein geführte Name im Personalausweis ersichtlich ist.

Folgende Antragsunterlagen benötigen Sie:

  • Führerscheinantrag (wird bei Antragsstellung in der Fahrerlaubnisbehörde ausgefüllt).
  • gültiger Personalausweis oder Pass
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild (35x45mm)
  • Falls der alte Führerschein gestohlen wurde: Diebstahlsanzeige der Polizei, aus der als Diebesgut der Führerschein ersichtlich ist. Falls der Diebstahl im Ausland erfolgte, wird eine Übersetzung benötigt.
  • Die Verwaltungsgebühren betragen 28,60 €; im Einzelfall können jedoch zusätzliche weitere Gebühren anfallen.

Fahrgastbeförderung (mit Taxi oder Mietwagen)

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das Gleiche gilt, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für

  1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
  2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
  3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi führen.

Voraussetzungen

  • Für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
  • Mindestalter: 21 Jahre; bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geistige und körperliche Eignung
  • ausreichendes Sehvermögen
  • Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens zwei Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder zweijähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre
  • falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
  • falls die FzF für Taxen gelten soll: Nachweis der Fachkunde

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • EU-/EWR-Führerschein
  • Sehtestbescheinigung (Optiker od. Sehteststelle gem. Muster Anlage 6 Nr. 1.1 zur FeV) oder Zeugnis/ Gutachten eines Augenarztes anstatt einer Sehtestbescheinigung (beides nicht älter als 2 Jahre)
  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung (hierzu empfehlen wir eine vorherige Rücksprache)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister (wird von der Fahrerlaubnisbehörde eingeholt)

Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE

Bei befristet erteilten Fahrerlaubnissen der C- und D-Klassen für Lastkraftwagen und Busse müssen Sie die Verlängerung rechtzeitig (Empfehlung: 5 Monate vor Ablauf) bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Bei der Verlängerung wird ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.

Folgende Antragsunterlagen benötigen Sie:

  • Führerscheinantrag
  • gültiger Personalausweis oder Pass
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild (35x45mm)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (anstelle Sehtest!), nicht älter als 2 Jahre, von einem Augenarzt, Arbeitsmediziner, Betriebsmediziner, Arzt des Gesundheitsamtes oder Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung – Liste der Begutachtungsstellen für Fahreignung.
  • Bescheinigung über eine ärztliche Eignungsuntersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung nach amtlich vorgeschriebenem Muster (nicht älter als 1 Jahr)
  • evtl. Vorlage Weiterbildungsbescheinigung oder Bescheinigung über Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
  • Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €; im Einzelfall können jedoch zusätzliche weitere Gebühren anfallen.

Bei einem Antrag für die Klassen D1, D1E, D, oder DE benötigen Sie außerdem noch folgende Unterlagen:

  • ab dem 50. Lebensjahr: Nachweis über ausreichendes Leistungsvermögen (psychometrische Leistungstests)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „O“, beim Einwohnermeldeamt Ihrer Stadt-/bzw. Gemeindeverwaltung zu beantragen).

Internationaler Führerschein (für Reisen in verschiedene Länder außerhalb der Europäischen Union)

Für Reisen in verschiedene Länder außerhalb der Europäischen Union ist das Mitführen eines Internationalen Führerscheines erforderlich, da er als Übersetzung des nationalen Führerscheines dient. In welchen Ländern der Internationale Führerschein mitgeführt werden muss, erfragen Sie bitte bei den Automobilclubs, den Konsulaten oder im Reisebüro. Er ist drei Jahre gültig.

Der Internationale Führerschein kann nur ausgestellt werden, wenn Sie bereits im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sind. Inhaber eines vor dem 1. Januar 1999 ausgestellten deutschen Führerscheins, dem grauen oder rosa Altführerschein, müssen den deutschen Führerschein in den EU-Kartenführerschein umtauschen, wenn ein internationaler Führerschein erteilt werden soll.

Folgende Antragsunterlagen benötigen Sie:

  • Führerscheinantrag (wird bei Antragstellung in der Fahrerlaubnisbehörde ausgefüllt).
  • gültiger Personalausweis oder Pass
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild (35x45mm)
  • Kopie Ihres alten Führerscheins (in Originalgröße kopieren und als DIN-A4-Blatt einreichen)
  • Die Verwaltungsgebühren betragen 13,50 €; im Einzelfall können jedoch zusätzliche weitere Gebühren anfallen.

Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis (aus EU-/EWR-Ländern)

EU-/EWR-Fahrerlaubnisse harmonisierter Klassen (Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, L, und T) bedürfen grundsätzlich keiner Umschreibung.

Eine Umschreibung wird dann erforderlich, wenn nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet eine Verlängerung der Gültigkeit des Führerscheins oder einzelner Fahrerlaubnisklassen ansteht.

Bei den Fahrerlaubnisklassen, die in Deutschland befristet sind, gelten die deutschen Gültigkeitsfristen auch dann, wenn im ausländischen Führerschein keine oder längere Fristen eingetragen sind.

Detaillierte Informationen zu der Gültigkeit ausländischer (Führerscheine) bietet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)) auf seiner Internetseite unter “Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der Bundesrepublik Deutschland”

Link zur Internetseite des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: www.bmvi.de

Dort finden Sie auch ein “Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland”.

Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis (aus nicht EU-/EWR-Ländern)

Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis dürfen nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet im Umfang ihrer Berechtigung solange der ausländische Führerschein gültig ist aber längstens für weitere 6 Monate im Inland Kraftfahrzeuge führen. Wenn danach weiterhin ein Kraftfahrzeug in Deutschland geführt werden soll, wird die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Basis der ausländischen Fahrerlaubnis erforderlich (sog. Umschreibung).

Detaillierte Informationen zu der Gültigkeit ausländischer (Führerscheine) bietet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)) auf seiner Internetseite unter “Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der Bundesrepublik Deutschland”

Link zur Internetseite des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: www.bmvi.de

Dort finden Sie auch ein “Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland”.

Folgende Antragsunterlagen benötigen Sie:

  • Führerscheinantrag (wird bei Antragstellung in der Fahrerlaubnisbehörde ausgefüllt).
  • gültiger Personalausweis oder Pass
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild (35x45mm)
  • ausländischer Führerschein (Original, keine Kopie) mit amtlicher Übersetzung
  • Die Verwaltungsgebühren betragen ca. 44,70 €; im Einzelfall können jedoch zusätzliche weitere Gebühren anfallen.
  • Alle weiteren Antragsunterlagen richten sich nach der umzustellenden Fahrerlaubnisklasse und nach dem Staat, welcher die Fahrerlaubnis erteilt hat.

Genauere Auskünfte erteilt Ihre zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Neuerteilung (nach Entzug der Fahrerlaubnis)

Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder durch eine Behörde entzogen wurde und Sie wieder ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen wollen, müssen Sie die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragen. Der Antrag auf Neuerteilung ist bei der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen.

Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann, ob Sie körperlich, geistig und charakterlich geeignet sind, wieder ein Kraftfahrzeug zu führen. Zu diesem Zweck kann angeordnet werden, dass Sie entsprechende Fahreignungs-Gutachten, z. B. eines Facharztes oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorlegen müssen. Dies kommt z. B. dann in Betracht, wenn Sie durch Trunkenheit im Straßenverkehr, Betäubungsmittelkonsum, schwere oder wiederholte Verkehrsverstöße oder Straftaten auffällig geworden sind
– Liste der Begutachtungsstellen für Fahreignung.

Da die Prüfung einige Zeit in Anspruch nimmt, kann der Antrag bereits sechs Monate vor Ablauf der gerichtlichen Sperrfrist gestellt werden.

Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht entzogen wurde, beachten Sie bitte auch das Informationsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde, das Sie in der Regel einige Wochen nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (Strafbefehl od. Urteil) erhalten.

Fahrerkarte (Erteilung, Ausstellung)

Seit dem 1. Mai 2006 ist für bestimmte neu zugelassene Fahrzeuge der Einbau eines digitalen Kontrollgerätes vorgeschrieben. Betroffen sind Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt sowie Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern.

Darüber hinaus regelt die Fahrpersonalverordnung (FPersV) Lenk- und Ruhezeiten für Fahrten mit Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung geeignet sind und deren zulässige Höchstmasse 2,8 t übersteigt. Das digitale Kontrollgerät zeichnet die Lenk- und Ruhezeiten auf, erschwert Manipulationen, die zu Lasten der allgemeinen Verkehrssicherheit gehen und erleichtert Kontrollen. Für das Betreiben sind verschiedene Speicherkarten erforderlich; die Fahrerkarte (diese ersetzt die frühere Tachoscheibe), die Unternehmerkarte, die Werkstattkarte und die Kontrollkarte.

Die Fahrerkarte speichert die Fahreraktivitäten der letzten 28 Tage und danach werden die ältesten Daten wieder überschrieben. Das digitale Kontrollgerät besitzt zusätzlich einen Massenspeicher, der alle Aktivitäten bis zu 1 Jahr zurückliegend speichert. Die Fahrerkarte ist u.a. mit Lichtbild sowie Unterschrift versehen. Jeder Fahrer darf nur über eine gültige Fahrerkarte verfügen. Dies wird auch über das nationale Zentrale Kontrollgerätekartenregister und das internationale TACHOnet-Register kontrolliert.

Zuständigkeit in Thüringen für die Antragstellung/Ausgabe der Fahrerkarten

Zuständig ist in Thüringen die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, wo der Fahrer seinen Hauptwohnsitz hat.

Voraussetzungen für die Antragstellung

Eine Fahrerkarte können nur Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis in Form des EU-Kartenführerscheins erhalten. Sollte noch kein EU-Kartenführerschein vorliegen, muss dieser bei Antragstellung der Fahrerkarte gleichzeitig mit beantragt werden (dann werden zwei Lichtbilder benötigt). Der Antragsteller muss wenigstens im Besitz einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE sein. Außerdem ist der ordentliche Wohnsitz (mindestens 185 Tage …) in Deutschland erforderlich.

Benötigte Antragsunterlagen

  • Deutscher EU-Kartenführerschein beziehungsweise entsprechender Führerschein eines
    EU/EWR-Mitgliedstaats (Fahrerlaubnisklassen: B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles biometrisches Lichbild – gem. gültiger Passverordnung (Frontalaufnahme, 35 x 45 mm…)

Anfallende Gebühren

Für die Bestellung einer Fahrerkarte beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) werden Gebühren in Höhe von 34,00 € berechnet. Bei Direktversand durch das KBA an den Antragsteller, wird eine zusätzliche Gebühr von 3,00 € erhoben. Der Direktversand ist jedoch nur möglich, wenn der Antragsteller bereits im Besitz eines EU-Kartenführerscheins ist.

Welche Fristen müssen beachten werden?

Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig. Sie kann frühestens sechs Monate vor Ablauf, muss jedoch spätestens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit neu beantragt werden.

Rechtsgrundlagen:

  • Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen Fahrpersonalgesetz
    (FPersG)
  • Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV)

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Fahrerkarten und zum digitalen Kontrollgerät finden Sie auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes.

Berufskraftfahrer-Qualifikation

Die Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht sind unter Berücksichtigung der seit Dezember 2020 bestehenden Rechtslage (Inkrafttreten des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes am 02.12.2020 bzw. der Berufskraftfahrer-qualifikationsverordnung am 17.12.2020) in Abstimmung zwischen Bund und Ländern vom Bund-Länder-Arbeitskreis (BLAK) „Berufskraftfahrerrecht“ überarbeitet und angepasst worden.

Die Anwendungshinweise zur Auslegung der Vorschriften des Berufskraftfahrer-qualifikationsgesetzes (BKrFQG) und der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) sollen sowohl den betroffenen Fahrerinnen/Fahrern und Unternehmerinnen/ Unternehmern als auch den für die Umsetzung des Gesetzes zuständigen Behörden die Anwendung der Vorschriften erleichtern und eine Hilfestellung für die tägliche Arbeit bieten.

Es ist vorgesehen, dass die Anwendungshinweise durch den BLAK „Berufskraftfahrerrecht“ regelmäßig fortgeschrieben und um die getroffenen Entscheidungen ergänzt werden. Es ist daher bei der Verwendung der Anwendungshinweise darauf zu achten, dass die jeweils aktuelle Fassung verwendet wird.

Insofern wird an dieser Stelle auf weitere Ausführungen verzichtet. Vielmehr auf die Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr unter www.bag.bund.de verwiesen. Dort können die jeweils aktuellen Anwendungshinweise heruntergeladen werden.

Datenschutz / Datenschutz-Grundverordnung

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.