- Belehrungen und Bescheinigungen gemäß § 43 Abs. 1, Nr. 1 des IfSG für Personen die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen tätig werden. Diese benötigen vor erstmaliger Ausübung der Tätigkeit eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 5 IfSG (Nachweisheft) durch das Gesundheitsamt.
- Die Erstbelehrung zum Erhalt des Nachweisheftes erfolgt in Form von Gruppenbelehrungen im Gesundheitsamt nach telefonischer Anmeldung. Sondertermine in Schulen sind bei entsprechender Personenzahl nach Absprache möglich.
- Voraussetzung für den Erhalt des Nachweisheftes ist, dass innerhalb der nächsten drei Monate mit der Tätigkeit begonnen wird. Der Arbeitgeber muss nach Arbeitsaufnahme die Folgebelehrungen im Nachweisheft dokumentieren.
Der Fachdienst Gesundheit des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen führt Belehrungen für Personen im Umgang mit Lebensmitteln nach Infektionsschutzgesetz durch. Bürgerinnen und Bürger des Landkreises können sich telefonisch unter der Rufnummer 03693 / 485-8702 zur Teilnahme an der Infektionsschutzbelehrung anmelden.
Kontakt
Formulare
Fragebogen IfSG
Bitte bringen Sie diesen Fragebogen ausgefüllt mit.
Hier finden Sie Merkblätter des Fachdienstes Veterinär- und Lebensmittelüberwachung die Ihnen ebenfalls zur Information dienen: