- Belehrungen und Bescheinigungen gemäß § 43 Abs. 1, Nr. 1 des IfSG für Personen die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen tätig werden. Diese benötigen vor erstmaliger Ausübung der Tätigkeit eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 5 IfSG (Nachweisheft) durch das Gesundheitsamt.
- Gefordert werden: Die Erstbelehrung zum Erhalt des Nachweisheftes erfolgt in Form von Gruppenbelehrungen im Gesundheitsamt nach telefonischer Anmeldung. Sondertermine in Schulen sind bei entsprechender Personenzahl nach Absprache möglich.
- Voraussetzung für den Erhalt des Nachweisheftes ist, dass innerhalb der nächsten drei Monate mit der Tätigkeit begonnen wird. Der Arbeitgeber muss nach Arbeitsaufnahme die Folgebelehrungen im Nachweisheft dokumentieren.
Der Fachdienst Gesundheit des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen führt ab dem 20. Juli 2021 wieder Belehrungen für Personen im Umgang mit Lebensmitteln nach Infektionsschutzgesetz durch. Bürgerinnen und Bürger des Landkreises können sich telefonisch unter der Rufnummer 03693 / 485-8702 zur Teilnahme an der Infektionsschutzbelehrung anmelden.
Die Belehrungen werden unter Beachtung der jeweils gültigen Verordnungen und Vorschriften aufgrund der Corona-Pandemie sowie der zum Zeitpunkt der Belehrung aktuellen Inzidenz stattfinden. Genauere Informationen erhalten Interessierte bei der Anmeldung.
Kontakt
Frau Strauß
Haus 2, Zimmer 302
Tel.: 03693/485-8702
Fax: 03693/485-8470
Formulare
Fragebogen IfSG
Diesen Fragebogen zur Krankenvorgeschichte können Sie bereits im Vorfeld ausfüllen.
Hier finden Sie Merkblätter des Fachdienstes Veterinär- und Lebensmittelüberwachung die Ihnen ebenfalls zur Information dienen: