- Belehrungen und Bescheinigungen gemäß § 43 Abs. 1, Nr. 1 des IfSG für Personen die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen tätig werden. Diese benötigen vor erstmaliger Ausübung der Tätigkeit eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 5 IfSG (Nachweisheft) durch den Fachdienst Gesundheit.
- Die Erstbelehrung zum Erhalt des Nachweisheftes erfolgt in Form von Gruppenbelehrungen im Fachdenst Gesundheit nach vorheriger Anmeldung. Sondertermine in Schulen sind bei entsprechender Personenzahl nach Absprache möglich.
- Voraussetzung für den Erhalt des Nachweisheftes ist, dass innerhalb der nächsten drei Monate mit der Tätigkeit begonnen wird. Der Arbeitgeber muss nach Arbeitsaufnahme die Folgebelehrungen im Nachweisheft dokumentieren.
Bürger und Bürgerinnen des Landkreises können sich über den Online-Terminbuchungsservice des Landratsamtes auf www.lra-sm.de zur Teilnahme an der Infektionsschutzbelehrung anmelden.
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Fragebogen IfSG
Informationsblatt für Schülerpraktikum
Bitte bringen Sie diesen Fragebogen ausgefüllt mit.
Hier finden Sie Merkblätter des Fachdienstes Veterinär- und Lebensmittelüberwachung die Ihnen ebenfalls zur Information dienen: