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Hygiene / Gesundheitsaufsicht

Gemeinschaftseinrichtungen

Durch das Gesundheitsamt werden Gemeinschaftseinrichtungen infektionshygienisch überwacht. Die gesetzliche Grundlage stellt das Infektionsschutzgesetz dar. Zu den Gemeinschaftseinrichtungen zählen:

  • Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und/oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, -horte, Schulen, sonstige Ausbildungseinrichtungen, Ferienlager u.ä. Einrichtungen
    (§33 IfSG)
  • Heime
  • Betreuungs-und Versorgungseinrichtungen
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge
  • sonstige Massenunterkünfte
  • Justizvollzugsanstalten (§36 IfSG)

Das Gesundheitsamt wirkt gegenüber allen Gemeinschaftseinrichtungen beratend zu allen Fragen des Infektionsschutzes.

Krankenhaushygiene

Krankenhaushygiene ist ein Bestandteil der Überwachungsaufgaben des Gesundheitsamtes. Die gesetzliche Grundlage stellt das Infektionsschutzgesetz dar. Zu den überwachungspflichtigen Einrichtungen zählen:

  • Krankenhäuser
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Kureinrichtungen
  • Rettungs- und Luftrettungsdienst
  • Blutspendeeinrichtungen.

Jedes Bundesland ist berechtigt, auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen. In Thüringen gibt es seit 17.06.2012 eine Landesverordnung – ThürMedHygVO.

Wasserhygiene

Trinkwasser

Trinkwasser wird als Lebensmittel Nr. 1 bezeichnet. Die Überwachung der Trinkwasserqualität ist eine wichtige Aufgabe des Gesundheitsamtes. Die gesetzliche Grundlage ist die Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001.

Die Überwachung durch das Gesundheitsamt umfasst:

  • Prüfung der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle durch den Wasserversorger
  • Kontrolle durch Vor-Ort-Besichtigungen in den Wasserversorgungsanlagen
  • Kontrolle durch amtliche Trinkwasserproben aus den Wasserversorgungsanlagen

Wasserversorgungsanlagen sind:

  • zentrale und dezentrale Wasserwerke
  • Kleinanlagen zur Eigenversorgung
  • mobile Versorgungsanlagen
  • ständige Wasserverteilung (Hausinstallation)
  • zeitweise Wasserverteilung (Versorgung auf Märkten)

Entsprechend der Trinkwasserverordnung ist die Untersuchung der Warmwasserhausinstallation auf Legionellen für Eigentümer, z.B. von gewerblich genutzten Mehrfamilienhäusern (Großanlagen) erstmalig bis Ende 2013 vorgeschrieben. Die Untersuchungen müssen in zugelassenen Untersuchungsstellen in Auftrag gegeben werden, die die Anforderungen der TrinkwV 2001 erfüllen. Diese Untersuchungsstellen werden einmal jährlich im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht.

Badegewässer/Badewasser

Badegewässer

Die Überwachung der Badegewässer ist eine wichtige Aufgabe des Gesundheitsamtes. Die gesetzliche Grundlage zur Überwachung bildet die Richtlinie des Europäischen Parlamentes über die Qualität der Badegewässer.

In Thüringen gibt es seit 30.06.2009 dazu eine Landesverordnung – ThürBgwVO

Im Landkreis Schmalkalden-Meiningen gibt es zur Zeit ein überwachungspflichtiges Badegewässer: Kiessee Breitungen. Der Kiessee ist auch mit seinen Untersuchungsbefunden auf der Homepage des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz – TLV zu finden.

Badewasser

Das Gesundheitsamt überwacht die Badewasserqualität in allen öffentlichen Badebecken. Eine Übersicht über die Freibäder in Thüringen mit Eröffnungsterminen sind auf der Homepage des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz – TLV enthalten.

 
Wohnhygiene

Das Gesundheitsamt wirkt beratend zu Fragen der Wohnhygiene und informiert zu Ansprechstellen für Innenraumluftuntersuchungen, z.B. bei Verdacht auf Schimmelpilzbefall oder auf Schadstoffe im Wohnraum. In öffentlichen Einrichtungen erfolgt durch das Gesundheitsamt die Vermittlung von Innenraumluftmessungen durch das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Bad Langensalza.

Wohnhygiene ist Bestandteil der Bau-, Wohnungs- und Siedlungshygiene. Bei Bauvorhaben und Bebauungsplanungen werden durch das Gesundheitsamt hygienische Belange im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange – TÖB eingebracht. Zum Beispiel ist die barrierefreie und behindertengerechte Gestaltung bei öffentlich zugänglichen Gebäuden ein wichtiges Anliegen.

 

Kontakt

Fachdienst Gesundheit
Tel.: 03693/485-8704
Tel.: 03693/485-8705
Tel.: 03693/485-8706
Tel.: 03693/485-8706
Tel.: 03693/485-8772

Fax: 03693/485-8470
E-Mail: hygiene(a)lra-sm.de