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Nachwahl eines stimmberechtigten Mitgliedes des Jugendhilfeausschusses 2019 – 2024

Aufgrund des Ausscheidens eines stimmberechtigten Mitgliedes sowie eines Stellvertreters aus den Reihen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Jugendhilfeausschuss, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode eine Nachwahl durchzuführen. Grundlage dafür bildet § 6 Abs. 4 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen vom 28.11.2019 (Amtsblatt 12/2019 vom 13.12.2019, Seite 23).
Das Vorschlagsrecht dafür besitzt der abgestimmte Vorschlag der im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen müssen die Kandidaten und Kandidatinnen, die nicht Mitglied des Kreistages sind, das 18. Lebensjahr vollendet sowie ihren Wohnsitz und ihr Arbeitsfeld im Landkreis, Stellvertreter sollen in der Regel ihren Wohnsitz oder ihr Arbeitsfeld im Bereich des Jugendamtes haben.
Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe werden gebeten, einen gemeinsamen Vorschlag zu erstellen und diesen bis zum 17. September 2021 beim Fachdienst Jugend des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen, Obertshäuser Platz 1 in 98617 Meiningen einzureichen.
Sollte durch die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe kein abgestimmter Vorschlag eingereicht werden, wählt der Kreistag auf Vorschlag aus der Mitte des Kreistages selbst einen Kandidaten oder eine Kandidatin, der bzw. die die Träger der freien Jugendhilfe repräsentiert.