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+++Das gilt aktuell im Landkreis+++ Erweiterte Testpflicht verschärft

16. Allgemeinverfügung im Landkreis: Die wichtigsten Regelungen im Überblick

Der Landkreis Schmalkalden-Meiningen befindet sich mittlerweile in Warnstufe 3 des Thüringer Frühwarnsystems (weitere Informationen siehe unten im Beitrag) und hat aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens die 16. Allgemeinverfügung vom 29. Oktober 2021 erlassen. Ab Montag, dem 15. November 2021, tritt die 17. Allgemeinverfügung des Landkreises in Kraft. 

Kernstück der Allgemeinverfügung ist wie bei der vorhergehenden Allgemeinverfügung die erweiterte Testpflicht (einfache 3G-Regelung).

Wer nicht geimpft oder genesen ist, benötigt im Landkreis Schmalkalden-Meiningen für folgende Angebote in geschlossenen Räumen ein aktuelles negatives Testergebnis. 

  • Beim Besuch von Gaststätten (Ausnahmen: Liefer- und Abholservice, nichtöffentliche Betriebskantinen, Mensen)
  • Für die Teilnahme an nichtöffentlichen und privaten Veranstaltungen sofern hierfür Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen genutzt werden beziehungsweise – und das ist neu – in sonstigen geschlossenen Räumen mit mehr als 20 teilnehmenden Personen
  • Für den Zugang zu Freizeiteinrichtungen sowie zur Ausübung von Sport (Schwimmbäder, Saunen, Fitnessstudios, Sporthallen sowie vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten). Ausnahmen: Sport- und Schwimmunterricht der Schulen.
  • Für touristische Übernachtungsangebote (bei Anreise und zwei Mal pro Woche jeweils vor Ablauf von 72 Stunden während des Aufenthalts)
  • Für alle öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten, einschließlich Ausstellungen, Messen, Sportveranstaltungen (ausgenommen organisierter Sport), kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- und Konzertaufführungen, Diskoveranstaltungen und Tanzlustbarkeiten (Testpflicht gilt sowohl für Besucher, Beschäftigte, Sportler und sonstige Personen, die in den Veranstaltungsablauf involviert sind).

Welche Testnachweise werden bei der 3G-Testpflicht akzeptiert?

  • PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden)
  • Nukleinsäureamplifikationstests sowie weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik (nicht älter als 24 Stunden)
  • Antigenschnelltest (nicht älter als 24 Stunden)
  • vor Ort durchgeführter Selbsttest

Wer ist von der Testpflicht ausgenommen?

  • geimpfte und genesene Personen (entsprechende Nachweise erforderlich)
  • Kinder und Jugendliche unter sechs Jahren sowie alle noch nicht eingeschulten Kinder
  • Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden (Nachweis erforderlich)

Hinweis: Bis zum 31. Dezember 2021 haben auch Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende aus dem Ausland, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, einen Anspruch auf die sogenannte kostenfreie Bürgertestung.

Was gilt für nichtöffentliche/private Veranstaltungen in geschlossenen Räumen?

Hier sind derzeit nur Veranstaltungen mit bis zu 150 Personen zulässig.

Für nichtöffentliche/private Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit gleichzeitig mehr als 20 teilnehmenden Personen gilt im Landkreis ebenfalls die 3G-Regelung. Ausgenommen davon sind religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen sowie dienstliche Veranstaltungen der Öffentlichen Verwaltung, Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen.

Wie bisher gilt hier weiterhin: Bei nichtöffentlichen bzw. privaten Veranstaltungen muss

  • bei mehr als 70 Personen im Freien oder
  • bei mehr als 30 Personen in geschlossenen Räumen

die Veranstaltung mindestens fünf Werktage im Voraus bei der lokal zuständigen Behörde angezeigt werden. Veranstaltungen unterhalb der oben definierten Personengrenzen müssen nicht angezeigt werden.

Privatpersonen müssen kein Infektionsschutzkonzept vorlegen. Zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wird angesichts des zunehmenden Infektionsgeschehens dringend geraten. Die Kontaktnachverfolgung sollte gewährleistet sein.

Was gilt bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel?

Hier gibt es im Landkreis vorerst keine erweiterte Testpflicht. Es gilt wie bisher: Hygiene- und Abstandsregeln sind zwingend einzuhalten. Die Anzeige von öffentlichen Veranstaltungen erfolgt immer über die kommunalen Ordnungsbehörden. Der Anzeige dort sind das Zusatzformular sowie ein Hygienekonzept beizufügen. Die ordnungsbehördliche Anzeige muss mindestens fünf Werktage vor der geplanten Veranstaltung erfolgen. Darüber hinaus bedarf die Veranstaltung einer zusätzlichen Genehmigung über das Gesundheitsamt, wenn mehr als 1.000 Personen erwartet werden oder tatsächlich teilnehmen. Ein entsprechender Antrag ist in diesem Fall spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.

Was schreibt die Allgemeinverfügung noch vor?

Jede Person (also nicht nur Besucher, Kunden, Gäste…, sondern auch Personal) muss in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) oder eine qualifizierte Gesichtsmaske tragen. Das gleiche gilt, wenn Dienstleistungen oder Angebote mit Publikumsverkehr in Anspruch genommen werden.

Ausgenommen von der Regelung sind Kinder unter sechs Jahren und Personen, denen das Tragen einer MNB oder eine qualifizierten Gesichtsmaske aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Behinderung nicht zugemutet werden kann. Dies ist mit einem ärztlichen Original-Attest (mit vollständigem Namen, Geburtsdatum, genaue Diagnose) in Verbindung mit einem Identitätsausweis glaubhaft zu machen.

Zum Frühwarnsystem

Die aktuell gültige Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung wurde zuletzt am 29. Oktober 2021 überarbeitet (gültig ab 01. November 2021). In dieser Verordnung sind die thüringenweit geltenden Infektionsschutzregelungen in den drei festgelegten Warnstufen geregelt. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Thüringer Gesundheitsministeriums. Bei lokal ansteigenden Fallzahlen entscheiden dann künftig, neben dem Leitindikator Sieben-Tage-Inzidenz, auch die lokale Hospitalisierungs-Inzidenz und die thüringenweite Auslastung der Intensivstationen darüber, wann zusätzliche Eindämmungsmaßnahmen getroffen werden müssen.

Mit dem Frühwarnsystem werden in Thüringen bei steigenden Infektionszahlen, neben der Sieben-Tage-Inzidenz, auch die lokale Hospitalisierungszahl und die thüringenweite Auslastung der Intensivbetten als Zusatzindikatoren berücksichtigt. Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen sowie die tagesaktuellen Werte für alle 22 Landkreise und kreisfreien Städte. Die Maßnahmen für die einzelnen Warnstufen sind im Thüringer Corona-Eindämmungserlass (Stand: 29.10.2021) festgelegt.

Der Frühwarnindikator zum Ergreifen von Maßnahmen bei einem ansteigendem Infektionsgeschehen in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt bleibt die Sieben-Tage-Inzidenz, d.h. die Anzahl an Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den letzten sieben Tagen.

Als weitere Zusatzindikatoren werden Folgende herangezogen:

      • Schutzwert (Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz): Die wöchentliche Inzidenz hospitalisierter Fälle pro 100.000 Einwohner im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt. Der Schutzwert richtet sich – entsprechend der Darstellung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) – nach dem Meldedatum und beinhaltet Hospitalisierungen sowohl „wegen“ als auch „mit“ COVID-19. Die Hospitalisierungen werden nach dem Wohnort des Erkrankten ausgewiesen.
      • Belastungswert: Der prozentuale Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Fälle an der Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbetten in ganz Thüringen.

Warnstufen im Überblick

Basisstufe

  • Frühwarnindikator: unter 35,0
  • Schutzwert: unter 4,0
  • Belastungswert: unter 3,0 %

Warnstufe 1

  • Frühwarnindikator: von 35,0 bis 99,9
  • Schutzwert: von 4,0 bis 6,9
  • Belastungswert: von 3,0 % bis 5,9 %

Warnstufe 2

  • Frühwarnindikator: von 100,0 bis 200,0
  • Schutzwert: von 7,0 bis 12,0
  • Belastungswert: von 6,0 % bis 12,0 %

Warnstufe 3 (aktuell im Landkreis gültig)

  • Frühwarnindikator: über 200,0
  • Schutzwert: über 12,0
  • Belastungswert: über 12,0 %

Erläuterungen zur Anwendung

  • Erreichen oder Überschreiten der Frühwarnindikator und mindestens der Schutzwert oder der Belastungswert an drei aufeinanderfolgenden Tagen die jeweiligen Mindestwerte einer Warnstufe, tritt diese Warnstufe in Kraft.

  • Unterschreiten mindestens zwei der drei Werte an sieben aufeinanderfolgenden Tagen die jeweiligen Mindestwerte einer Warnstufe, tritt die nächstniedrigere Warnstufe in Kraft; bei entsprechender Unterschreitung der Mindestwerte der Warnstufe 1 gilt wieder die Basisstufe.

Überblick zum Frühwarnsystem in Thüringen (TMASGFF)

Gleichstellung von Genesenen, Geimpften und Getesteten:

Dort, wo ein negativer Test verlangt wird, werden Geimpfte und Genesene Negativ-Getesteten gleichgestellt:

  • Als vollständig geimpft gilt, wer 14 Tage nach der Zweitimpfung (bei genesenen Personen 14 Tage nach einer verabreichten Impfdose) den vollständigen Impfschutz erreicht hat; als Nachweis gilt eine Impfbescheinigung wie z.B. der Impfausweis
  • Als genesen gilt, wer mittels eines positiven PCR-Nachweis, einer ärztlichen oder behördlichen Bescheinigung, eine mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen kann. Mehr dazu lesen Sie hier: https://www.lra-sm.de/?p=29104

Was dürfen Geimpfte und Genesene?

  • Für geimpfte und genesene Personen entfällt ein negatives Testergebnis als Zugangsvoraussetzung, etwa zum Friseur, im Einzelhandel oder in botansichen Gärten.
  • Außerdem gilt die Ausgangsbeschränkung nicht mehr für geimpfte und genesene Personen.
  • Geimpfte oder Genesene werden bei den Regeln der Kontaktbeschränkung nicht mehr mitgezählt.
  • ABER: Die Gebote zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Abstandsgebote für geimpfte, genesene und getestete Personen bleiben von den Erleichterungen und Ausnahmen unberührt. Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen also weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten.
  • Hier finden Sie die vollständige COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.