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Hinweise zu öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen

Anzeigepflicht von öffentlichen Veranstaltungen

Die Anzeige von öffentlichen Veranstaltungen erfolgt ausschließlich über die kommunalen Ordnungsbehörden unter den Maßgaben des Ordnungsbehördengesetztes (OBG). Der Veranstalter hat darüber hinaus ein schriftliches Infektionsschutzkonzept zu erstellen, vorzuhalten und dessen Anwendung sicherzustellen. Auf Verlangen der Behörde ist dieses durch die verantwortliche Person vorzulegen. Das Gesundheitsamt wird auch weiterhin durch die Ordnungsämter der Kommunen im Zuge der fachlichen Stellungnahme beteiligt.