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Neue Landesverordnung: Das gilt ab 1. April im Landkreis

Ab 1. April gilt die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 unterschrieben. Mit dieser Verordnung wird zum einen der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 22. März 2021 im Freistaat umgesetzt, zum anderen werden die Thüringer Sonderverordnung und die Thüringer Infektionsschutz-Grundverordnung in einem Verordnungstext zusammengeführt und neu gefasst. Die Verordnung gilt bis einschließlich 24. April 2021.

Die beschlossenen Neuerungen im Überblick:

Kontaktbeschränkungen: Sonderregelung für die Osterfeiertage

Vom 2. Bis zum 4. April gilt zwei Haushalte dürfen sich treffen solange die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird, zum Haushalt gehörende Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit.

Neue Regelung für Besuche und Angebote in Pflegeeinrichtungen

Besuchsregelung
Ab einem Inzidenzwert von 100 gilt:
Nur ein/e Besucher/in pro Tag, diese Person darf täglich wechseln

Ab einem Inzidenzwert von 200 gilt:
Nur ein/e fest zu registrierende/r Besucher/in, diese Person darf wöchentlich wechseln

Gruppenangebote
Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Hierbei darf es keine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohner/innen geben.

Öffnung von Tagespflegeeinrichtungen
Voraussetzung: Die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis/in der kreisfreien Stadt liegt zuvor sieben Tage lang stabil unter 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern

Die Einrichtungen können bei Vorliegen der Öffnungsvoraussetzungen den Übergangszeitraum vom 1. April 2021 bis zum 18. April 2021 zur Vorbereitung des Einrichtungsbetriebs nutzen, um spätestens zum 19. April 2021 für Gäste zu öffnen.

Verpflichtende Tests bei Inanspruchnahme von bestimmten körpernahen Dienstleistungen
Sollte es bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung nicht möglich sein, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen, muss vorab ein negatives Testergebnis vorgewiesen werden (PCR-Test, Schnell- oder Selbsttest). Zuvor galt diese Regelung nicht verpflichtend.

Ab 10. April:

Öffnung von Zoos, Tierparks und botanischen Gärten unter freiem Himmel
Voraussetzung: Kontaktnachverfolgung muss gewährleistet werden

Die Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende wurde bereits am 30. März ohne inhaltliche Anpassungen verlängert. Diese gilt ebenfalls bis zum 24. April 2021.

Der Landkreis Schmalkalden-Meiningen hat auf die Verordnungslage in Thüringen reagiert und eine angepasste 12. Allgemeinverfügung vom 31. März 2021 erlassen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine Verlängerung der bisher im Landkreis separat geregelten Maßnahmen – wobei dabei auf die neue Landesverordnung Bezug genommen wird. Die bereits bisher gültigen Verschärfungen zur Erweiterung der medizinischen Maskenpflicht im öffentlichen Raum sowie die Schließung der Freizeiteinrichtungen über die Landesregelungen hinaus bleiben bis zum 24. April 2021 bestehen. Ebenso die speziellen Regelungen zu Versammlungen und Gottesdiensten. Die neue Allgemeinverfügung tritt am morgigen Donnerstag, 1. April 2021, in Kraft.

Folgende Regelungen gelten weiterhin im Landkreis Schmalkalden-Meiningen:

Erweiterung der Pflicht zum Tragen von medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen 

In den folgenden Situationen ist das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung für jede Person ab dem  vollendeten 15. Lebensjahr Pflicht:

  • auf allen öffentlichen Plätzen unter freiem Himmel, an denen sich Personen ansammeln,
  • Geschäfte und Einrichtungen mit Publikumsverkehr,
  • beim Betreten und dem Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Tankstellen,
  • in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt-, Zahnarzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern für Patienten, stationäre Patienten nur außerhalb der Krankenbetten bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m,
  • beim Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,
  • auf Wochenmärkten unter freiem Himmel,
  • auf Bahnhöfen und an Bushaltestationen.

Auch die Regelungen zu Versammlungen und Gottesdiensten haben sich mit der 12. Allgemeinverfügung des Landkreises nicht verändert. Es gilt folgendes: Bei einer Überschreitung des jeweils maßgeblichen Inzidenzwertes nach Robert-Koch-Institut (RKI) innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises Schmalkalden-Meiningen verringert sich die zulässige Teilnehmerhöchstzahl ab dem ersten Tag der Überschreitung jeweils

  • ab 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner
    unter freiem Himmel auf 100 Personen und
    in geschlossenen Räumen auf 50 Personen,
  • ab 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner
    unter freiem Himmel auf 50 Personen und
    in geschlossenen Räumen auf 25 Personen sowie
  • ab 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner auf 10 Personen