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Neues Wohngeldrecht mit Leistungsverbesserungen gilt ab 2016

Wie das Landratsamt informiert, tritt am 1. Januar 2016 die Reform des Wohngeldrechts mit wesentlichen Leistungsverbesserungen in Kraft. Mit dem neuen Gesetz wird das Wohngeld an die Entwicklung der Einkommen und Warmmieten seit der letzten Reform von 2009 angepasst und damit insgesamt steigen.

Wegen der steigenden Einkommen bei unveränderten Wohngeldtabellenwerten hat sich für viele Wohngeldempfänger die Höhe ihres Wohngeldes seit 2009 stetig verringert bis hin zum vollständigen Wegfall der Leistung. Auch hat die Zahl der Haushalte, deren Miete über den wohngeldrechtlich berücksichtigten Miethöchstbeträgen liegt, Jahr für Jahr zugenommen. Damit hat sich das Wohngeld immer mehr von der tatsächlichen Wohnkostenbelastung für einkommensschwache Haushalte entfernt. Inzwischen sind etliche bisherige Wohngeldempfänger nur wegen ihrer Wohnkosten auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen, so dass eine Änderung des Wohngeldgesetzes und der Wohngeldverordnung durch den Deutschen Bundestag beschlossen wurde.

„Durch die Reform wird das Wohngeld für die berechtigten Haushalte einerseits spürbar erhöht, gleichzeitig wird auch dafür gesorgt, dass mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld erhalten“, erklärt Denise Kästner, Fachdienstleiterin Sonstige Soziale Aufgaben im Landratsamt. Miethöchstbeträge, die den Betrag bestimmen, bis zu dem die Miete durch das Wohngeld bezuschusst wird, seien an die regionale Mietentwicklung gestaffelt angepasst worden.

Wichtig: Bei Bewilligungen, die über den 31. Dezember 2015 hinaus bestehen, erfolgt automatisch eine Überprüfung des Wohngeldanspruches nach neuer Rechtslage. Soweit sich hierdurch eine Verbesserung ergibt, wird diese automatisch umgesetzt und gegebenenfalls nachgezahlt. Würde das neue Wohngeldrecht zu einer Verringerung des Wohngeldanspruches oder zu einer Ablehnung führen, so bleibt der Bewilligungsbescheid – wenn keine wesentlichen Änderungen der Einkommens- oder Mietsituation während des Bewilligungszeitraumes auftreten – nach „alter Rechtslage“ bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes bestehen. Erst bei einem Weiterleistungsantrag würde in diesem Fall das neue Wohngeldrecht angewendet werden.

„Soweit Antragsteller vor dem 1. Januar 2016 eine Ablehnung Ihres Wohngeldantrages erhalten hatten, könnte sich ein erneuter Antrag – jedoch frühestens für den Bewilligungszeitraum ab 1. Januar 2016 – auch bei unveränderter Einkommens- und Wohnsituation, lohnen“, erklärt Denise Kästner. Die neue Rechtslage eröffne hier gegebenenfalls einen Wohngeldanspruch. Ob jedoch tatsächlich ein Wohngeldanspruch bestehe, könne selbstverständlich erst im Rahmen einer Antragsprüfung festgestellt werden.

Wohngeld gibt es sowohl als Mietzuschuss für Personen, die Mieter einer Wohnung sind, als auch als Lastenzuschuss für Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum.

Für weitere Informationen zum neuen Wohngeldgesetz stehen die MitarbeiterInnen des Fachdienstes Sonstige Soziale Aufgaben/Wohngeldbehörde im Landratsamt während der Sprechzeiten zur Verfügung (Standort Meiningen: Tel. 03693 / 485-723 und Standort Schmalkalden: Tel. 03683/682-401 oder -402)