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Ab Freitag gilt in vielen Bereichen 2G im Landkreis

Nach Entscheidung des Thüringer Kabinetts vom 16. November und einem entsprechenden Erlass des Thüringer Gesundheitsministeriums vom 17. November ist der Landkreis Schmalkalden-Meiningen verpflichtet, bis spätestens zum heutigen Donnerstag eine

Muster-Allgemeinverfügung des Freistaats zu erlassen, die am morgigen Freitag,
19. November 2021
, in Kraft tritt. Aufgrund missverständlicher Kommunikation des Thüringer Gesundheitsministeriums weist das Landratsamt noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass keine 2G-Zugangsbeschränkungen für Arztpraxen, Krankenhäusern und Rehaeinrichtungen und weitere medizinische Einrichtungen bestehen.

Folgende Maßnahmen gelten nun landesweit in Warnstufe 3 neben den allgemeinen Infektionsschutz-Regelungen – so auch im Landkreis Schmalkalden-Meiningen:

Öffentliche Veranstaltungen

    In geschlossenen Räumen

  • Anzeigepflicht: 5 Werktage
  • Genehmigungspflicht ab 500 Personen
  • 2G:
  • Qualifizierte Gesichtsmaske
  • 1000 Personen

    Unter freiem Himmel

  • Anzeigepflicht: 5 Werktage
  • Genehmigungspflicht ab 1000 Personen
  • 2G:
  • Qualifizierte Gesichtsmaske
  • Kapazitätsbegrenzung 75 % der Höchstauslastung
  • 2000 Personen

Nicht-öffentliche Veranstaltungen

    In geschlossenen Räumen

  • Anzeigepflicht ab 30 Personen: 5 Werktage
  • 2G ab 15 Personen
  • 50 Personen
  • KP-N (Kontaktpersonen-Nachverfolgung)

    Unter freiem Himmel

  • Anzeigepflicht ab 70 Personen: 5 Werktage
  • 2G ab 20 Personen
  • 100 Personen
  • KP-N (Kontaktpersonen-Nachverfolgung)

Gaststätten (innen und außen)
2G

Reisebusveranstaltungen
2G

Beherbergungsbetriebe
2G
Ausnahme entgeltliche Übernachtungen für medizinische, berufliche oder geschäftliche Zwecke – hier gilt 3G

Bars, Diskotheken
2G

Kulturelle Veranstaltungen
2G

Fitnessstudios, Schwimmbäder, Saunen, Sporthallen, Solarien, organisierter Sport, Freizeit- und Vereinssport
2G

Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung
2G

Körpernahe Dienstleistungen
2G
Ausnahme: körpernahe medizinisch, therapeutisch, pflegerisch oder seelsorgerisch notwendige Dienstleistungen (z.B. Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, medizinische Fußpflege) – hier gilt 3G

Jagd-, Flug-, Hundeschulen u. ä.
2G
außer Fahrschulen ( = 3G)

Prostitutionsstätten
2G

Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und bei Chorproben
2G

Ausnahmen von 2G

  • Gottesdienste
  • Demonstrationen
  • Parteipolitische VA, Gremiensitzungen etc.
  • Bildungs- Sozial- und Gesundheitseinrichtungen
  • Hochschulen
  • Fahrschulen
  • Beratungsstellen
  • Medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen
  • Kinder- und Jugendsport
  • Einzelhandel
  • Profi-, Berufs- und Kadersport

Beschäftigte in 2G-Settings

  • Qualifizierte MNB (OP-Maske oder FFP-2-Maske)
  • Negativer PCR-Test (max. 48 Stunden alt) – gilt nicht für vollständig Geimpfte/Genese

 

Die Anordnungen gelten zunächst bis zum 24. November. Der gesamte Text der Allgemeinverfügung ist hier zu finden.