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Seit 11. Oktober neue 3G-Regelung im Landkreis

Der Landkreis Schmalkalden-Meiningen hat aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens die 15. Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2021 erlassen.

Kernstück der Allgemeinverfügung ist eine, über die aktuelle Landesverordnung hinausgehende, erweiterte Testpflicht (einfache 3G-Regelung).

Wer nicht geimpft oder genesen ist, benötigt seit 11. Oktober 2021 im Landkreis Schmalkalden-Meiningen für folgende Angebote in geschlossenen Räumen ein aktuelles negatives Testergebnis. 

  • Beim Besuch von Gaststätten (Ausnahmen: Liefer- und Abholservice, nichtöffentliche Betriebskantinen, Mensen)
  • Für die Teilnahme an nichtöffentlichen Veranstaltungen sofern hierfür Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen genutzt werden
  • Für den Zugang zu Freizeiteinrichtungen sowie zur Ausübung von Sport (Schwimmbäder, Saunen, Fitnessstudios, Sporthallen sowie vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten). Ausnahmen: Sport- und Schwimmunterricht der Schulen sowie organisierter Sportbetrieb à Hier gelten die aktuellen Regelungen des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend, Sport und Kultur
  • Für touristische Übernachtungsangebote (bei Anreise und zwei Mal pro Woche jeweils vor Ablauf von 72 Stunden während des Aufenthalts)
  • Für alle öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten, einschließlich Ausstellungen, Messen, Sportveranstaltungen (ausgenommen organisierter Sport), kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- und Konzertaufführungen, Diskoveranstaltungen und Tanzlustbarkeiten (Testpflicht gilt sowohl für Besucher, Beschäftigte, Sportler und sonstige Personen, die in den Veranstaltungsablauf involviert sind). Der Landkreis weist bereits zu diesem Zeitpunkt daraufhin, dass ab 1. November 2021 für die vorgenannten öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen eine verpflichtende Anwendung der 2G- oder 3GPlus-Regelung – in Abhängigkeit von der dann gültigen Landesverordnung – geplant ist. Diese Vorankündigung soll der Planungssicherheit von Veranstaltern und Bürgern dienen. Laut aktueller Landesverordnung besteht diese Regelung bereits jetzt als Option für Veranstalter und Einrichtungsbetreiber.

Welche Testnachweise werden bei der 3G-Testpflicht akzeptiert?

  • PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden)
  • Nukleinsäureamplifikationstests sowie weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik (nicht älter als 24 Stunden)
  • Antigenschnelltest (nicht älter als 24 Stunden)
  • vor Ort durchgeführter Selbsttest

Wer ist von der Testpflicht ausgenommen?

  • geimpfte und genesene Personen (entsprechende Nachweise erforderlich)
  • Kinder und Jugendliche unter sechs Jahren sowie alle noch nicht eingeschulten Kinder
  • Schülerinnen und  Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden (Nachweis erforderlich)

Welche Personen erhalten auch weiterhin kostenlose Testangebote?

Vom 11. Oktober an gilt eine neue Test-Verordnung des Bundes. Danach übernimmt der Bund nicht mehr generell die Kosten für die Bürgertests. Lediglich bestimmte Personenkreise, darunter Kinder und Jugendliche, Schwangere und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, sind von den Kosten befreit. Befreit im Einzelnen sind:

  • Kinder bis 12 Jahre
  • Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre (bis zum 31. Dezember 2021)
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten nicht geimpft werden konnten.
  • Schwangere (bis zum 31. Dezember 2021), da es die STIKO-Empfehlung für sie erst seit dem 10. September gibt. Danach können sich weiterhin Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel testen lassen (für sie hat die STIKO keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen).
  • Stillende (bis zum 10. Dezember 2021), da es die STIKO-Empfehlung für sie erst seit dem 10. September gibt.
  • Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Absonderung begeben mussten, können sich kostenlos testen lassen, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
  • Auch Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, können sich bis zum 31. Dezember 2021 kostenlos per Schnelltest testen lassen.
  • Außerdem können Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben, sich kostenlos mittels Schnelltest testen lassen.

Was gilt für nichtöffentliche/private Veranstaltungen in geschlossenen Räumen?

Hier sind seit 11. Oktober 2021 nur noch Veranstaltungen mit bis zu 150 Personen zulässig.

Wie bisher gilt hier weiterhin: Bei nichtöffentlichen bzw. privaten Veranstaltungen muss

  • bei mehr als 70 Personen im Freien oder
  • bei mehr als 30 Personen in geschlossenen Räumen

die Veranstaltung mindestens fünf Werktage im Voraus bei der lokal zuständigen Behörde angezeigt werden. Veranstaltungen unterhalb der oben definierten Personengrenzen müssen nicht angezeigt werden. Privatpersonen müssen kein Infektionsschutzkonzept vorlegen. Zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wird angesichts des zunehmenden Infektionsgeschehens dringend geraten. Die Kontaktnachverfolgung sollte gewährleistet sein.

Was gilt bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel?

Hier gibt es im Landkreis vorerst keine erweiterte Testpflicht. Es gilt wie bisher: Hygiene- und Abstandsregeln sind zwingend einzuhalten. Die Anzeige von öffentlichen Veranstaltungen erfolgt immer über die kommunalen Ordnungsbehörden. Der Anzeige dort sind das Zusatzformular sowie ein Hygienekonzept beizufügen. Die ordnungsbehördliche Anzeige muss mindestens fünf Werktage vor der geplanten Veranstaltung erfolgen. Darüber hinaus bedarf die Veranstaltung einer zusätzlichen Genehmigung über das Gesundheitsamt, wenn mehr als 1.000 Personen erwartet werden oder tatsächlich teilnehmen. Ein entsprechender Antrag ist in diesem Fall spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.

Was schreibt die neue Allgemeinverfügung noch vor?

Mit der neuen Allgemeinverfügung verschärft der Landkreis auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) beziehungsweise einer qualifizierten Gesichtsmaske.

Über die aktuelle Landesverordnung hinaus muss jede Person (also nicht nur Besucher, Kunden, Gäste…, sondern auch Personal) in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr eine MNB oder eine qualifizierte Gesichtsmaske tragen. Das gleiche gilt, wenn Dienstleistungen oder Angebote mit Publikumsverkehr in Anspruch genommen werden.

Ausgenommen von der Regelung sind Kinder unter sechs Jahren und Personen, denen das Tragen einer MNB oder eine qualifizierten Gesichtsmaske aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Behinderung nicht zugemutet werden kann. Dies ist mit einem ärztlichen Original-Attest (mit vollständigem Namen, Geburtsdatum, genaue Diagnose) in Verbindung mit einem Identitätsausweis glaubhaft zu machen.

Die neue Allgemeinverfügung tritt am Montag, 11. Oktober 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich 31. Oktober 2021. Informationen zur aktuellen Landesverordnung und zum Thüringer Frühwarnsystem finden Sie hier.