Die neue Thüringer Verordnung zur nochmaligen Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, zur Verlängerung der allgemeinen Infektionsschutzregeln sowie zur Verlängerung und Änderung der Fünften Quarantäneverordnung ist seit Sonntag, 10. Januar in Kraft. Mit dieser Verordnung wird sowohl der Kabinettsbeschluss der Thüringer Landesregierung als auch der Bund-Länder-Beschluss vom 05.01.2021 umgesetzt.
Alle bestehenden Maßnahmen werden bis einschließlich 31.01.2021 verlängert. Zudem gelten ab dem 10.01.2021 folgende zusätzliche Regelungen:
Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich mit nur noch einer haushaltsfremden Person.
Eingeschränkter Bewegungsradius
Alle Personen sind angehalten, Besorgungen des täglichen Bedarfs (Einkäufe etc.) sowie Aktivitäten im Freien (Erholung, Sport) wohnortnah in einem Radius von 15 km zu erledigen. Indem die Mobilität reduziert wird, verringert sich auch die Zahl der Kontakte und somit das Risiko von Ansteckungen. Der Landkreis wird über die Empfehlung des Landes hinaus die 15-Km-Regel nicht verpflichtend in einer Allgemeinverfügung regeln.
Einzelhandel/Geschäfte
Einzelhandelsgeschäfte einschließlich Baumärkte dürfen vorbestellte Waren zur Abholung verkaufen. Voraussetzung: Bezahlung und Übergabe müssen kontaktlos außerhalb der Geschäftsräume stattfinden.
Politische Versammlungen (nach Art. 8 des Grundgesetzes und Art. 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen)
Überschreitet ein Landkreis/eine kreisfreie Stadt über einen längeren Zeitraum eine 7-Tages-Inzidenz von 200, dürfen bei Versammlungen unter freiem Himmel maximal 200 und in geschlossenen Räumen 50 Personen teilnehmen. Ab einer Inzidenz von 300 reduziert sich die Personenzahl nochmal auf 25 (außen und innen).
Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Überschreitet ein Landkreis/eine kreisfreie Stadt eine 7-Tages-Inzidenz von 200, ist je Bewohner jeweils täglich nur ein fest zu registrierender Besuch gestattet. Die Besuchsperson darf in diesem Fall nicht von Besuch zu Besuch wechseln.
Besucher dürfen die Einrichtungen nur mit einem negativen Testergebnis betreten. Dies kann durch einen negativen PoC-Antigentest vor Ort erfolgen. Alternativ kann ein negativer PCR-Test als Nachweis vorgelegt werden. Dieser darf nicht älter als 48 Stunden sein. Die Einrichtungen sind verpflichtet entsprechende PoC-Antigentests vorzuhalten und auf Verlangen des Besuchenden eine Testung bei diesem vorzunehmen.
Die Finanzierung dieser Tests ist in der Test-Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums geregelt. Demnach hat jeder Pflegeheimbewohner Anspruch auf bis zu 20 Schnelltests pro Monat. Diese Tests sind für die Besucher der Bewohner gedacht. Die Finanzierung erfolgt über die Kranken- bzw. Pflegekasse.
Mitarbeitende müssen verpflichtend zwei Mal pro Woche getestet werden.
Kindergarten und Schule
Kindergärten und Schulen bleiben ebenfalls bis zum 31. Januar geschlossen. Danach beginnt der eingeschränkte Regelbetrieb. Eine Sonderregelung gibt es für Schüler der Abschlussjahrgänge: Sie dürfen auch im Januar für Klausuren oder andere Aufgaben in die Schulen. Für Kindergartenkinder und Schüler bis zur 6. Klasse gibt es weiterhin Notbetreuungsmöglichkeiten.
Weitere Informationen zum Bereich Kindergarten und Schule finden Sie unter www.bildung.thueringen.de
Ein- und Rückreisende
Gemäß der neuen Muster-Quarantäneverordnung des Bundes gilt eine Testpflicht bei Einreise (höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise).
Der vollständige Verordnungstext ist ebenfalls auf unserer Internetseite veröffentlicht.
Zur Lesefassung gelangen Sie hier
Weitere Informationen erhalten Sie im Fragen-Antworten-Katalog des Freistaates.
Im Zuge der neuen Landesverordnung hat der Landkreis Schmalkalden-Meiningen seine Allgemeinverfügung redaktionell aktualisiert: Hier gelangen Sie zur
6. Allgemeinverfügung des Landkreises Schmalkalden-Meiningen zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Schmalkalden-Meiningen aufgrund steigender Infektionszahlen