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Landschaftsplanung und Landschaftspläne

„Landschaftplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.“ (§ 9 (1) BNatSchG)

Der Landschaftsplan setzt sich insbesondere mit folgenden Schwerpunkten auseinander:

  • Darstellung des bestehenden und geplanten Zustandes von Natur und Landschaft
  • Erarbeitung von Zielen für die Landschaftspflege und den Naturschutz
  • Analyse des Ist-Zustandes sowie der möglichen Konflikte und Erarbeitung von Umsetzungsmaßnahmen für diese Ziele

Der Landschaftsplan findet bei der Flächennutzungsplanung, bei der Erarbeitung von Bebauungsplänen, in Verwaltungsverfahren sowie bei der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie Berücksichtigung. Zudem ist der Landschaftsplan eine wichtige Grundlage zur Beurteilung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten gemäß den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der EG-Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie.