Wohngeld

Wohngeldbehörde: Miet- und Lastenzuschuss

Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird als staatlicher Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum an Haushalte geleistet, deren Einkommen für die Bestreitung der Wohnkosten nicht ausreicht. Mit der Bewilligung von Wohngeld haben Sie weiterhin Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen sowie auf die Befreiung von den Kindergartengebühren.

Leistungsarten des Wohngeldes

Je nach Wohnverhältnis wird das Wohngeld in zwei Formen gewährt:

  • Mietzuschuss: für Mieter von Wohnraum, Bewohner von Heimen sowie Inhaber von genossenschaftlichem oder mietähnlichem Nutzungsrecht
  • Lastenzuschuss: für Eigentümer von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die diesen Wohnraum selbst bewohnen

Berechnungsgrundlagen

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

  • Berücksichtigungsfähige Kosten: Als Grundlage dient die monatliche Bruttokaltmiete (Grundmiete zzgl. „kalter“ Betriebskosten wie Müllabfuhr, Abwasser und Grundsteuer). Bei Eigenheimen werden Instandhaltungs- und Betriebskostenpauschalen sowie Zinslasten aus Hauskrediten einbezogen.
  • Heizkosten-Komponente: Seit 2021 wird zur Entlastung bei den CO2-Bepreisungen ein Pauschalbetrag pro Haushaltsmitglied für Heizkosten in die Berechnung einbezogen.
  • Ausschlüsse: Kosten für Heizung und Warmwasser (über die Pauschale hinaus), Strom, Telefon, GEZ-Gebühren sowie Garagenmieten sind nicht zuschussfähig.

Antragstellung und Zuständigkeit

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Die Zuständigkeiten innerhalb der Wohngeldbehörde richten sich nach Ihrem Wohnort sowie dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens. Die Wohngeldbehörde ist sowohl am Hauptsitz in Meiningen als auch in der Außenstelle in Schmalkalden vertreten.