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Sinnesbehindertengeld

Finanzielle Unterstützung bei Sinnesbehinderungen

Menschen mit Sinnesbehinderungen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben, haben Anspruch auf Sinnesbehindertengeld. Diese Leistung dient dazu, die durch die Behinderung entstehenden Mehraufwendungen pauschal auszugleichen. Besonders hervorzuheben ist, dass diese Hilfe unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt wird.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Das Gesetz (ThürSinnbGG) definiert den Kreis der Berechtigten wie folgt:

  • sinnesbehindert
  • blinde Menschen
  • gehörlose Menschen
  • taubblinde Menschen (hierfür ist eine zusätzliche Leistung vorgesehen)

Antragstellung und Voraussetzungen

Das Sinnesbehindertengeld wird ausschließlich auf Antrag gewährt. Für die zusätzliche Leistung für taubblinde Menschen ist ein gesonderter Antrag erforderlich.

  • Medizinischer Nachweis:
    Voraussetzung für die Bewilligung ist ein gültiger Feststellungsbescheid nach § 152 SGB IX.
  • Zuständigkeit:
    Die Zuständigkeiten der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für das Sinnesbehindertengeld richten sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der antragstellenden Person.

Ansprechpartner

Fachdienst Sonstige Soziale Aufgaben
Tel.: 03693 / 485 8502
Fax: 03693 / 485 8570
E-Mail: fb.soziales@lra-sm.de

Hinweis: Die Zuständigkeiten der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für das Sinnesbehindertengeld richten sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der antragstellenden Person.

Formulare

Informationen zum Datenschutz

Ausführliche Informationen zum Schutz Ihrer persönlichen Daten sowie zu Ihren Rechten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung finden Sie auf der Seite Datenschutz.