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Schülerbeförderung

Voraussetzungen für den Schulweg und Fahrtkosten

Nicht jeder Schulweg wird vom Landkreis bezahlt. Es gibt klare Regeln, wann ein Anspruch auf Beförderung besteht.

Wer hat Anspruch?

Die Kosten werden für Schülerinnen und Schüler übernommen, die folgende Schulen besuchen:

  • Allgemeinbildende Schulen (Grundschule, Regelschule, Gymnasium, Gemeinschaftsschule)
  • Berufliches Gymnasium
  • Berufsvorbereitungsjahr (BVJ)
  • Fachoberschulen und Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln

Ab welcher Entfernung werden die Kosten übernommen?

In der Regel muss der Schulweg eine bestimmte Länge haben:

  • Bis zur 4. Klasse: Der Weg muss mindestens 2 km lang sein.
  • Ab der 5. Klasse: Der Weg muss mindestens 3 km lang sein.

Ausnahmen: Wenn der Schulweg besonders gefährlich ist oder wenn ein Schüler eine Behinderung hat, spielt die Entfernung keine Rolle. Der Schulweg ist dabei immer der kürzeste und sicherste Fußweg zwischen der Wohnung und der Schule.

Wichtige Regeln

Der Landkreis übernimmt die Kosten nur für den Weg zur nächstgelegenen staatlichen Schule, die dem Schüler den gewünschten Abschluss ermöglicht.

In den meisten Fällen erfolgt der Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖPNV).

Wie erfolgt die Meldung?

Normalerweise melden die Eltern ihre Kinder (am Anmeldetag) an der Schule an. Die Schule erledigt die weiteren Schritte. In besonderen Fällen müssen die Eltern einen eigenen Antrag beim Landratsamt stellen.

Schülerbeförderungssatzung des Landkreises

Die Schülerbeförderungssatzung regelt das Verfahren und die Grundsätze zur Schülerbeförderung auf Schulwegen. Dies umfasst die Ausgabe der Schülerausweise, die Erstattung der Schülerbeförderungskosten sowie der Schülerspezialverkehr.

Weitere Informationen sind abrufbar in der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Schmalkalden-Meiningen [PDF]