Die anhaltende Trockenheit und die damit verbundene Niedrigwassersituation machen sich zunehmend in den Gewässern des Landkreises Schmalkalden-Meiningen bemerkbar. Die Wasserstände sind derzeit flächendeckend sehr niedrig. Teilweise haben die Gewässer bereits kritisch niedrige Wasserstände erreicht, einzelne Gewässer sind sogar trockengefallen.
Die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen hat deshalb eine Allgemeinverfügung zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern erlassen. Die Allgemeinverfügung wird im Amtsblatt des Landkreises am 14. August 2026 veröffentlicht und tritt somit am 15. August 2026 in Kraft. Sie gilt bis auf Widerruf, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2026.
Wasserentnahmen mit Pumpen und Schläuchen sind untersagt
Mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung ist die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern – also insbesondere aus Bächen, Flüssen und Quellen – mit Pumpen oder mittels Schläuchen unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles im gesamten Landkreis untersagt.
Das Verbot gilt unabhängig davon, ob das Wasser beispielsweise zur Bewässerung von Gärten, Grünflächen, landwirtschaftlichen Flächen oder anderen Zwecken entnommen wird.
Bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser mittels Pumpvorrichtung aus einem oberirdischen Gewässer zulassen, verlieren während der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung ihre Gültigkeit.
Was weiterhin erlaubt ist
Ausgenommen vom Verbot ist ausdrücklich das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen, beispielsweise mit einer Gießkanne oder einem Eimer. Ebenfalls weiterhin zulässig ist das Tränken von Vieh direkt ohne Anstauen an entsprechenden Tränkstellen.
Darüber hinaus können für besondere Situationen Ausnahmen bei der unteren Wasserbehörde beantragt werden. Über solche Anträge wird im Einzelfall entschieden.
Nicht betroffen von der Allgemeinverfügung sind Wasserentnahmen aus dem öffentlichen Trinkwassernetz. Die Allgemeinverfügung bezieht sich nur auf die Entnahme aus oberirdischen Gewässern.
Gewässer brauchen derzeit jeden Tropfen
Grund für das Verbot sind die inzwischen flächendeckend niedrigen Abflüsse und Wasserstände der Oberflächengewässer im Landkreis. Ursache sind die fehlenden Niederschläge. Das Niederschlagsdefizit des vergangenen Winterhalbjahres konnte durch die Niederschläge der vergangenen Wochen nicht ausgeglichen werden. Im Gegenteil: Anhaltende Hitze und Trockenheit haben den Wasserreserven im Landkreis weiter zugesetzt.
Hinzu kommen die weiterhin trockenen Böden. Einzelne Niederschlagsereignisse führen deshalb nicht automatisch zu einer nachhaltigen Entspannung der Situation. Entscheidend ist, wie viel Wasser tatsächlich im Boden gespeichert wird und anschließend den Gewässern zugutekommt.
Eine flächendeckende und nachhaltige Entspannung der Niedrigwassersituation durch ergiebige Niederschläge ist nach derzeitiger Einschätzung nicht absehbar.
Die Bäche und Flüsse im Landkreis führen derzeit vielerorts nur noch so viel Wasser, wie für die Aufrechterhaltung ihrer ökologischen Funktionen unbedingt erforderlich ist. Teilweise reicht die Wasserführung bereits nicht mehr aus. Deshalb muss der Landkreis nun verhindern, dass zusätzlich Wasser entnommen wird. Ziel ist es, die Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu schützen und eine weitere Verschärfung der Situation zu vermeiden.
Eine ausreichende Wasserführung ist für die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes unverzichtbar. Gerade Fische, Kleinstlebewesen und Pflanzen in und an den Gewässern sind auf die noch vorhandenen Wassermengen angewiesen.
Verstärkte Kontrollen – Bußgeld bis zu 50.000 Euro möglich
Die Einhaltung des Wasserentnahmeverbotes wird durch die zuständigen Behörden überwacht. Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Der Landkreis appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger generell sparsam und verantwortungsvoll mit der Ressource Wasser umzugehen.
Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung ist hier abrufbar. Die Allgemeinverfügung bleibt bis auf Widerruf, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2026, in Kraft.
