Amtsvormundschaften / Amtspflegeschaften

Gesetzliche Vertretung und Fürsorge für Minderjährige

Die Amtsvormundschaft und die Amtspflegschaft sind gesetzlich geregelte Formen der Fürsorge für minderjährige Kinder und Jugendliche. Sie kommen immer dann zum Einsatz, wenn Eltern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Sorge für ihr Kind nicht oder nur teilweise wahrnehmen können. In diesen Fällen übernimmt das Jugendamt als staatliche Stelle die Funktion des gesetzlichen Vertreters.

Unterschied zwischen Vormundschaft und Pflegschaft

Ob das Jugendamt die gesamte Verantwortung oder nur Teilbereiche übernimmt, hängt von der jeweiligen Situation ab:

  • Amtsvormundschaft: Das Jugendamt ist für die gesamte elterliche Sorge zuständig (z. B. Aufenthalt, Gesundheitsfürsorge, Vermögen).
  • Amtspflegschaft: Das Jugendamt übernimmt auf Anordnung des Gerichts nur bestimmte Teilbereiche der elterlichen Sorge (z. B. das Recht, den Aufenthalt zu bestimmen oder Anträge zu stellen), wenn kein privater Einzelpfleger zur Verfügung steht.

Wann übernimmt das Jugendamt diese Aufgaben?

Es gibt zwei Wege, wie das Jugendamt zum gesetzlichen Vertreter wird:

1. Kraft Gesetz (automatisch)

  • Sobald ein Kind geboren wird, dessen Mutter noch minderjährig oder nicht voll geschäftsfähig ist.
  • Wenn die Eltern in eine Adoption eingewilligt haben und die elterliche Sorge deshalb ruht.

2. Durch gerichtliche Anordnung

  • Nach dem Tod der sorgeberechtigten Eltern.
  • Wenn das Gericht den Eltern die elterliche Sorge entzogen hat.
  • Wenn der Familienstand des Kindes nicht ermittelt werden kann.
  • Soweit kein geeigneter Einzelvormund (z. B. ein Verwandter) gefunden wird.

Ausübung der Aufgaben

Das Jugendamt handelt als Behörde, überträgt die praktischen Aufgaben eines Vormunds oder Pflegers jedoch an einzelne Fachkräfte (Beamte oder Angestellte). Diese Personen vertreten die Interessen des Kindes oder Jugendlichen und sind deren direkte Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten.

Ansprechpartner

Fachdienst Jugend - Bereich Vormundschaft

Tel.: 03693/485-8714 od. 8713 
Fax: 03693/485-8622
E-Mail: ja@lra-sm.de

Informationen zum Datenschutz

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