Sicherer Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Nach § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen oder Verwenden wassergefährdender Stoffe so betrieben werden, dass Gewässer nicht gefährdet werden. Die Anforderungen regeln die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und die Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS).
Wassergefährdende Stoffe werden in Klassen 1–3 eingeteilt, Anlagen nach Menge und Standort in Gefährdungsstufen A–D. Je nach Stufe sind Prüfungen durch Sachverständige vorgeschrieben. Errichtung oder wesentliche Änderungen prüfpflichtiger Anlagen müssen mindestens 6 Wochen vorher bei der unteren Wasserbehörde angezeigt werden.
Nur zertifizierte Fachbetriebe dürfen solche Anlagen errichten. Wesentliche Änderungen, z. B. Betreiberwechsel, Austausch von Behältern/Rohren, Umrüstungen oder Änderungen der Stoffe/Mengen, sind ebenfalls anzeigepflichtig. Dokumentation ist dem neuen Betreiber zu übergeben.
Bei Stilllegung müssen Anlagen entleert, gereinigt und Befülleinrichtungen demontiert werden, um eine irrtümliche Nutzung zu verhindern. Auch hier ist ein Fachbetrieb einzuschalten und die Maßnahme der Wasserbehörde formlos mit Bescheinigung mitzuteilen.
Ansprechpartner
Fachdienst Wasser und Naturschutz - Untere Wasserbehörde
Tel.: 03693/485-8368
Fax: 03693/485-8398
E-Mail: wasser@lra-sm.de
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