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Abwasserbeseitigung

Schutz der Gewässer durch geordnete Entsorgung

Die Einleitung von Abwasser in Oberflächengewässer oder das Grundwasser ist nach §8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erlaubnispflichtig. Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn Menge und Schadstoffbelastung des Abwassers nach dem aktuellen Stand der Technik möglichst geringgehalten werden. Maßgeblich sind dabei die Vorgaben der Abwasserverordnung (AbwV).

Abwasser muss so beseitigt werden, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Erlaubnis zur Einleitung ist widerruflich und berechtigt ausschließlich zur festgelegten Nutzung eines Gewässers.

Für die Abwasserbeseitigung sind in Thüringen grundsätzlich die Gemeinden verantwortlich. Diese können die Aufgabe auf Zweckverbände oder andere öffentliche Körperschaften übertragen. Die konkreten Regelungen werden über kommunale Satzungen festgelegt.

Ansprechpartner

Fachdienst Wasser und Naturschutz - Untere Wasserbehörde
Tel.: 03693/485-8368
Fax: 03693/485-8398
E-Mail: wasser@lra-sm.de

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