Übernahme von Gebühren für den Kindergarten
Eltern zahlen monatliche Beiträge für die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertagesstätte. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Kosten auf Antrag ganz oder teilweise übernommen werden.
Voraussetzungen für die Kostenübernahme
Die Übernahme der Gebühren ist für Kinder ab einem Jahr möglich. Die Verpflegungskosten (Essengeld) müssen die Eltern jedoch weiterhin selbst bezahlen.
Ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einkommen der Familie ab. Das bereinigte Netto-Einkommen muss unter einer bestimmten Grenze liegen. Ausgaben für die Wohnung, Fahrtkosten oder bestimmte Versicherungen werden bei der Prüfung berücksichtigt, wenn die entsprechenden Nachweise vorliegen.
Vollständige Befreiung von den Kosten
Seit dem 1. August 2019 müssen Eltern keine Beiträge mehr zahlen, wenn sie oder die Kinder eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Bürgergeld (Leistungen nach dem SGB II)
- Sozialhilfe (Leistungen nach dem SGB XII)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
Wichtige Hinweise zum Antrag
Alle notwendigen Formulare und Informationen zu den Unterlagen liegen als Vordrucke bereit.
Wichtig: Wenn berufliche Maßnahmen, Umschulungen oder Weiterbildungen über die Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder die Rentenversicherung laufen, muss der Antrag auf Kostenübernahme zuerst dort gestellt werden.
Ansprechpartner
Fachdienst Jugend
Tel.: 03693/485-8736
Fax: 03693/485-8622
E-Mail: ja@lra-sm.de
Formulare
Erstantrag auf Übernahme oder Erlass des Elternbeitrages für Kita oder Kindertagespflege [PDF]
Vordruck Bestätigung über den Besuch einer Kindertagesseinrichtung [PDF]
Vordruck Kosten der Unterkunft [PDF]
Vordruck Erklärung Fahrtkosten [PDF]
Vordruck Erklärung familiäre Situation des Antragstellers [PDF]
Informationen zum Schutz Ihrer Daten
Ausführliche Informationen zum Schutz Ihrer persönlichen Daten sowie zu Ihren Rechten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung finden Sie auf der Seite Datenschutz.

