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Kostenersatz, Rückforderungen und Unterhaltsüberprüfungen

Kostenersatz und Unterhaltsangelegenheiten

Im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfeleistungen ist die Verwaltung gesetzlich dazu verpflichtet, die Nachrangigkeit der Hilfe sicherzustellen. Dies bedeutet, dass unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen erbrachte Leistungen zurückgefordert werden oder ein Kostenersatz durch Dritte bzw. Erben geprüft werden muss.

Zentrale Aufgabengebiete

Der Fachbereich befasst sich insbesondere mit folgenden Sachverhalten:

  • Darlehensweise Gewährung: Wurden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht (z. B. bei kurzfristigen finanziellen Notlagen oder zur Kaution), wird hier die Rückzahlung koordiniert.
  • Kostenersatz durch Erben: Nach dem Ableben von Leistungsbeziehern prüft die Behörde, ob und in welcher Höhe die Erben zum Ersatz der in den letzten Jahren gezahlten Sozialhilfe verpflichtet sind (§ 102 SGB XII).
  • Unterhaltsüberprüfungen: Es wird geprüft, ob Ansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen (z. B. Kinder gegenüber ihren Eltern oder umgekehrt) bestehen und ob diese auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden können.
  • Rückforderung bei schuldhaftem Verhalten: Leistungen, die aufgrund unvollständiger Angaben oder schuldhafter Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit ausgezahlt wurden, werden hier rechtlich geprüft und zurückgefordert.

Ihr Kontakt zur Fachabteilung

Die Klärung dieser Sachverhalte erfordert oft eine individuelle Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die zuständigen Ansprechpartner stehen Ihnen für Auskünfte zu laufenden Verfahren oder zur Prüfung von Rückzahlungsmodalitäten zur Verfügung.

Ansprechpartner

Fachdienst Soziales und Teilhabe - Nachrang 
Tel.: 03693/485-8563
Fax: 03693/485-8622
E-Mail: sozialamt@lra-sm.de

Informationen zum Datenschutz

Ausführliche Informationen zum Schutz Ihrer persönlichen Daten sowie zu Ihren Rechten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung finden Sie auf der Seite Datenschutz.