Unterhaltsvorschuss (UVG)

Finanzielle Sicherheit für Einelternfamilien

Wenn ein Elternteil die Unterhaltsverpflichtungen für ein Kind nicht oder nur teilweise erfüllt, kann der Unterhaltsvorschuss helfen, diese finanzielle Lücke zu schließen. Diese staatliche Leistung stellt sicher, dass Kinder bei Alleinerziehenden eine verlässliche monatliche Unterstützung erhalten.

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Ein Kind kann die Leistung erhalten, wenn es in Deutschland bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt (ledig, geschieden, verwitwet oder dauerhaft getrennt lebend).

Die Voraussetzungen sind nach Alter gestaffelt:

  • Kinder bis 12 Jahre: Es besteht Anspruch, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt zahlt.
  • Kinder von 12 bis 18 Jahre: Hier gelten zusätzliche Bedingungen. Der Anspruch besteht, wenn das Kind keine Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bezieht oder wenn der alleinerziehende Elternteil ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro (ohne Kindergeld) erzielt.
  • Ausländische Kinder: Hier werden im Einzelfall zusätzliche Voraussetzungen (wie der Aufenthaltstitel) geprüft.

Höhe der Leistungen

Die monatliche Auszahlung richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes.

Seit dem 01.01.2025 gelten folgende Beträge:

Altersstufe des Kindes  Monatlicher Betrag
unter 6 Jahren  227,00 €
6 bis 12 Jahren 299,00 €
12 bis unter 18 Jahren 394,00 €

Wichtig: Zahlungen des anderen Elternteils oder Waisenbezüge werden vom Betrag abgezogen. Ab dem 15. Lebensjahr wird zudem eigenes Einkommen des Kindes (z. B. eine Ausbildungsvergütung) anteilig angerechnet.

Antragstellung und Ablauf

Unterhaltsvorschuss wird nur auf Antrag gewährt.

  • Zuständigkeit: Das Jugendamt des Landkreises, in dem der alleinerziehende Elternteil seinen Hauptwohnsitz hat.
  • Unterlagen: Die nötigen Formulare und das Merkblatt finden Sie im Bereich „Formulare“ zum Download.
  • Überprüfung: Die Leistungen werden oft befristet gewährt. Zur Weiterzahlung nach Ablauf der Frist ist die rechtzeitige Einreichung eines Überprüfungsbogens erforderlich.

Ansprechpartner

Fachdienst Jugend
Tel.: 03693/485-8736
Fax: 03693/485-8622
E-Mail: ja@lra-sm.de

Hinweis: Die Ansprechpartner richten sich nach dem Anfangsbuchstaben des Famliennamen des Kindes.

Formulare

Informationen zum Datenschutz

Ausführliche Informationen zum Schutz Ihrer persönlichen Daten sowie zu Ihren Rechten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung finden Sie auf der Seite Datenschutz.