Höhere Regelsätze ab dem 1. Januar 2018

Wer Arbeitslosengeld II bezieht, erhält ab Januar 2018 mehr Geld. Nachdem das Kabinett die Fortschreibung der Regelbedarfssätze am 6. September 2017 auf den Weg gebracht hatte, stimmte am 3. November 2017 der Bundesrat der entsprechenden Verordnung zu.

Die neuen Leistungssätze

Diese Regelsätze gelten ab 1. Januar 2018 (Veränderung gegenüber 2017 in Klammern):

Alleinstehend / Alleinerziehend 416 Euro (+ 7 Euro) Regelbedarfsstufe 1
Erwachsene nicht-erwerbsfähige / Behinderte (z.B. Wohngemeinschaften) 416 Euro (+ 7 Euro) Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 374 Euro (+ 6 Euro) Regelbedarfsstufe 2
Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019) 332 Euro (+ 5 Euro) Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 332 Euro (+ 5 Euro) Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche vom 14 bis unter 18 Jahren 316 Euro (+ 5 Euro) Regelbedarfsstufe 4
Kinder vom 6 bis unter 14 Jahren 296 Euro (+ 5 Euro) Regelbedarfsstufe 5
Kinder unter 6 Jahre 240 Euro (+ 3 Euro) Regelbedarfsstufe 6

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Das Jobcenter orientiert sich dabei am örtlichen Niveau der Mieten auf dem Wohnungsmarkt entsprechend des aktuell fortgeschriebenen schlüssigen Konzeptes des Landkreises Schmalkalden-Meiningen.