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Sozialhilfe

Der FD Soziales entscheidet überwiegend über Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII).

Dazu gehören:

  • Wirtschaftliche Hilfen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts (Ernährung, Unterkunft, Klei­dung)
  • Grundsicherung im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung
  • Hilfen zur Gesundheit für Personen, die nicht krankenversichert sind
  • Eingliederungshilfe, um behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen die Teilhabe zu ermöglichen oder zu erleichtern
  • Hilfe zur Pflege, um die notwendigen Aufwendungen für die Pflege decken zu können
  • Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhält­nisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und die Leistung nicht vorrangig nach den anderen Hilfearten zu gewähren wäre. Die Hilfe umfasst insbesondere Beratung und persönli­che Betreuung.
  • Hilfen in anderen Lebenslagen zur Weiterführung des Haushalts und zur Übernahme von Be­stattungskosten. Weiter gehören dazu die Alten- und Blindenhilfe.

Neben diesen genannten Leistungen wird im FD Soziales auch über Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz – BerRehaG) und dem Thüringer Blindengeldgesetz (ThürBliGG) entschieden.

Die Sozialhilfe gem. SGB XII umfasst:

Wirtschaftliche Hilfen

Die wirtschaftlichen Hilfen beinhalten die Sicherung der menschlichen Existenz (Ernährung, Unterkunft, Kleidung) für Personen, die keine Grundsicherung für Erwerbstätige nach SGB II erhalten. Diese Hilfen werden als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel bzw., wenn die Altersgrenze erreicht ist (derzeit 65 Jahre und 2 Monate, ab Januar 2014 65 Jahre und 3 Monate) oder eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt, auch als Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erbracht.

Hilfe in sonstigen besonderen Lebenslagen

Hilfen zur Gesundheit
  • Diese Hilfen werden Personen gewährt, die nicht krankenversichert sind. Sie entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  • Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen eine weitestgehende Teilhabe (z.B. am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft) zu ermöglichen.
  • Zu den häufigsten Eingliederungshilfeleistungen gehört die Frühförderung in Form von heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder im Vorschulalter, die Hilfe zur Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen und die ambulanten, teilstationären oder stationären Formen des Betreuten Wohnens.

Leistungen der Eingliederungshilfe sind beispielsweise:

Frühförderung

  • Das sind vor allem heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind. Die Hilfe sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen.
  • Im Landkreis werden ambulante, mobile oder teilstationäre Frühfördermaßnahmen von verschiedenen Einrichtungen angeboten. Überregional, speziell für sinnesgestörte, d.h. blinde und sehbehinderte Kinder im nichtschulpflichtigen Alter, wirkt das Blindeninstitut in Schmalkalden.

Hilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen

  • Diese Hilfe erhalten Menschen, bei denen wegen Art und Schwere der Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen.
  • Zwei Träger des Landkreises halten für diese Hilfe Angebote in Form von Werkstätten vor.
  • Weitere spezielle Angebote für psychisch kranke, seelisch und geistig behinderte Menschen sowie Suchtkranke finden Sie im Bereich Gesundheit.
 Hilfe zur Pflege
  • Diese Form der Sozialhilfe stellt in der Regel eine Ergänzung zu den Leistungen der Pflegeversicherung dar, wenn das eigene Einkommen und Vermögen zur Beschaffung der notwendigen Kosten nicht ausreicht.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Wenn besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, ist diese Hilfeart zu erbringen, sofern die Leistungen nicht vorrangig nach den anderen Hilfearten zu gewähren wären. Die Hilfe umfasst insbesondere Beratung und persönliche Betreuung.
Hilfe in anderen Lebenslagen
  • Zu dieser Hilfeart gehören insbesondere die Hilfe zur Übernahme von Bestattungskosten sowie die Altenhilfe und die Blindenhilfe. Die Blindenhilfe wird ergänzend zum Blindengeld gewährt, wenn das anzurechnende Einkommen und Vermögen unter einer bestimmten Freigrenze liegt.

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