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Gebührenbefreiung Kindertagsstätten

Kinderbetreuungsgebühren sind von den Eltern zu entrichtende finanzielle Beiträge für die Betreuung ihrer Kinder in Kindertagesstätten.

Diese Gebühren (außer Verpflegungskosten) können seit dem 01.08.2010 auf Antrag für Kinder ab 1 Jahr (Kinderkrippe bzw. Kindergarten) ganz oder teilweise übernommen werden. Ob ein Leistungsanspruch besteht, richtet sich nach dem nachzuweisenden Gesamteinkommen der Familie (das bereinigte Nettoeinkommen muss unter der maßgeblichen Ein­kommensgrenze liegen bzw. darf diese nur geringfügig überschreiten). Ausgaben wie angemessene Kosten der Un­terkunft, Fahrtkosten oder Versicherungen (teilweise) werden berücksichtigt, wenn sie nachgewiesen werden.

Ab dem 01.08.2019 sind Kostenbeiträge nicht mehr zuzumuten, wenn die Eltern oder Kinder: 
– Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
– Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
– Leistungen nach §§ 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetz, 
– Kinderzuschlag gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz oder
– Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
erhalten.

Der Erstantrag sowie die Unterlagen, welche für die Beantragung benötigt werden, sind als Vordrucke hinterlegt.

Sofern Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe; Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht oder Maßnahmen, Umschulungen, Weiterbildungen, etc. über den Rententräger, die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter absolviert werden, ist der Antrag auf Übernahme der Kinderbetreuungskosten beim jeweiligen Träger vorrangig zu stellen.