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Gastschulangelegenheiten

Der Schulträger, mit Ausnahme des Landes, kann für jeden Gastschüler einen Beitrag nach Absatz 3 (Gastschülerbeitrag) verlangen; ein Gastschülerbeitrag entfällt beim Besuch der örtlich zuständigen Schule nach § 14 ThürSchulG, beim Besuch von Spezialschulen und -klassen oder von überregionalen Förderschulen sowie für die Schüler von Grund- und Regelschulen, denen der Besuch einer anderen Grund- und Regelschule gestattet ist.

Gastschüler sind bei

  1. Berufsschulen Schüler mit einem Beschäftigungsverhältnis, deren Beschäftigungsort nicht im Einzugsbereich der besuchten Schule liegt, oder Schüler ohne Beschäftigungsverhältnis, die nicht im Einzugsbereich der besuchten Schule ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  2. Den übrigen Schulformen der berufsbildenden Schulen einschließlich des Berufsvorbereitungsjahres sowie den anderen Schularten die Schüler, die außerhalb des Gebiets des Schulträgers ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.