Der Schulträger, mit Ausnahme des Landes, kann für jeden Gastschüler einen Beitrag nach Absatz 3 (Gastschülerbeitrag) verlangen; ein Gastschülerbeitrag entfällt beim Besuch der örtlich zuständigen Schule nach § 14 ThürSchulG, beim Besuch von Spezialschulen und -klassen oder von überregionalen Förderschulen sowie für die Schüler von Grund- und Regelschulen, denen der Besuch einer anderen Grund- und Regelschule gestattet ist.
Gastschüler sind bei
- Berufsschulen Schüler mit einem Beschäftigungsverhältnis, deren Beschäftigungsort nicht im Einzugsbereich der besuchten Schule liegt, oder Schüler ohne Beschäftigungsverhältnis, die nicht im Einzugsbereich der besuchten Schule ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Den übrigen Schulformen der berufsbildenden Schulen einschließlich des Berufsvorbereitungsjahres sowie den anderen Schularten die Schüler, die außerhalb des Gebiets des Schulträgers ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.