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Wohngeld

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen. Es kann als Miet- oder Lastenzuschuss gewährt werden. Ersteres ist ein Zuschuss zur Miete, insbesondere für Mieter von Wohnraum, Inhaber von Genossenschaftswohnungen, Bewohner von Heimen oder mietähnliche Nutzungsberechtigte. Der Lastenzuschuss hingegen ist vorrangig ein Zuschuss für Eigentümer von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen zu deren Aufwendungen für den eigenen, selbst genutzten Wohnraum.

Als Grundlage für die Wohngeldberechnung als Mietzuschuss dient jeweils die monatliche Grundmiete zuzüglich „kalter“ Betriebskosten, wie etwa Müll- und Abwassergebühren sowie Umlagen für Grundsteuer, Straßenreinigung oder die Gemeinschaftsantenne. Kosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen aber auch in der Miete enthaltene Vergütungen für die Überlassung einer Garage bzw. eines Pkw-Stellplatzes sind nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls bleiben beispielsweise auch Stromkosten, GEZ- und Telefongebühren unberücksichtigt. Für die Wohngeldberechnung als Lastenzuschuss werden neben den Instandhaltungs- und Betriebskosten, die sich anhand eines Pauschalwertes je Quadratmeter Wohnfläche errechnen, die Grundsteuer sowie etwaige Hauskredite als zu berücksichtigende Hauslasten einbezogen.

Ab dem 01.01.2020 ist mit dem sogenannten Wohngeldstärkungsgesetz eine Änderung des Wohngeldgesetzes in Kraft getreten. Im Zuge dessen wurden insbesondere die aktuellen Wohngeldsätze sowie Miet- bzw. Belastungshöchstgrenzen und einige Freibeträge (z. B. der Schwerbehindertenfreibetrag nach § 17 WoGG) angehoben.

Eine weitere Änderung des Wohngeldrechts, die ab 01.01.2021 greifen wird, ist bereits am 22.05.2020 verabschiedet worden: das sogenannte Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz. Dieses Gesetz regelt im Wesentlichen die Einführung einer Heizkosten-Komponente bei der Bemessung des Wohngeldes ab dem 01.01.2021. Hierbei ist es vorgesehen, dass zusätzlich zu der Miete oder Belastung, wie sie nach bisherigem Recht berücksichtigt wird, je Haushaltsmitglied ein Pauschalbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten Berücksichtigung findet. Hintergrund des Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetzes ist die ab 2021 vorgesehene Abgabe auf den Ausstoß von Kohlendioxid – damit höhere Heizkosten nicht die Bürger mit geringem Einkommen belasten, soll hierdurch ein Ausgleich geschaffen werden.

Die Wohngeldbehörde ist sowohl am Hauptsitz in Meiningen als auch in der Außenstelle in Schmalkalden vertreten.

Antragsformulare:

Alle Antragsformulare zum Wohngeld in der jeweils aktuellen Fassung finden Sie auf der Webseite des Zentralen Thüringer Formularservice.

Zuständigkeiten richten sich nach dem Wohnort sowie dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens.

Sitz in Meiningen

Sitz in Schmalkalden

Buchstaben A, D, F - G, I - M

Herr Römhild

Haus 2, Zimmer 107

Tel.: 03693/485-8723

Fax: 03693/485-8570

E-Mail: n.roemhild(a)lra-sm.de

Buchstabe S-Z

Frau Giese

Haus 2, Zimmer 107

Tel.: 03693/485-8723

Fax: 03693/485-8570

E-Mail: i.giese(a)lra-sm.de

Buchstabe B, C, E, H, N-R

Herr Voigt

Haus 2, Zimmer 106

Tel.: 03693/485-8717

Fax: 03693/485-8570

E-Mail: s.voigt(a)lra-sm.de

Buchstaben A - H, J, M

Frau Amling

Außenstelle Schmalkalden, Zimmer 3.02

Tel.: 03683/682-402

Fax: 03683/402873

E-Mail:c.amling(a)lra-sm.de

Buchstaben I, K - L, N - Z

Frau Volk

Außenstelle Schmalkalden, Zimmer 3.02

Tel.: 03683/682-402

Fax: 03683/402873

E-Mail:t.volk(a)lra-sm.de