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Amtsvormundschaften / Amtspflegeschaften

Die Amtspflegschaft/Amtsvormundschaft ist ausschließlich Aufgabe des Jugendamtes und eine besondere Form der Pflegschaft/Vormundschaft. Sie ist somit eine gesetzlich geregelte Fürsorge für minderjährige Kinder. Die Amtspflegschaft tritt nur durch Anordnung des Gerichtes ein, soweit kein Einzelpfleger vorhanden ist, wenn die Eltern aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Ausübung einzelner Angelegenheiten der elterlichen Sorge gehindert sind.

Das Jugendamt wird Amtsvormund kraft Gesetz

  • ab der Geburt eines Kindes, dessen Mutter minderjährig oder sonst nicht voll geschäftsfähig ist und
  • ab Ruhen der elterlichen Sorge bei Einwilligung der Eltern in die Adoption und

kraft Anordnung durch das Vormundschaftsgericht, soweit kein geeigneter Einzelvormund vorhanden ist,

  • bei Tod der Sorgeberechtigten,
  • bei Entzug der elterlichen Sorge,
  • bei angeordnetem Ruhen der elterlichen Sorge und
  • wenn der Familienstand des minderjährigen Kindes nicht zu ermitteln ist.

Das Jugendamt ist dann der gesetzliche Vertreter des Kindes bzw. Jugendlichen und überträgt die Ausübung der Aufgaben eines Pflegers/Vormundes einzelnen seiner Beamten oder Angestellten.

Kontakt

Frau Thoma

Haus 2, Zimmer 210

Tel.: 03693/485-8714

Fax: 03693/485-8622

E-Mail: m.thoma@lra-sm.de

 

Frau Seidel

Haus 2, Zimmer 210

Tel.: 03693/485-8714

Fax: 03693/485-8622

E-Mail: c.seidel(a)lra-sm.de